Steuer- und Wirtschaftstipps vor dem Jahreswechsel für Bäuerinnen

Der Jahreswechsel rückt mit großen Schritten näher. Eine gute Zeit, so manches noch wirtschaftlich und steuerlich im Jahr 2025 zu ordnen und zu optimieren sowie zeitgerecht die Weichen für einen guten Start ins neue Jahr zu stellen. Die LBG empfiehlt daher einen sorgfältigen Check, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das Unternehmensergebnis vor allem steuerlich zu optimieren. Hier eine Auswahl an Tipps, die Bäuerinnen noch vor dem Jahreswechsel hinsichtlich des betriebsindividuellen Handlungsbedarfs prüfen sollten.
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Geld_frei © LK NÖ/Archiv

Gewinnermittlung: Überprüfung Umsatzgrenzen/Einheitswert

Durch die Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung mit dem Jahr 2023 gilt es folgende Grenzen zu beachten:
  • Die Vollpauschalierung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich. Ebenso, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt.
  • Beträgt der Einheitswert mehr als 75.000 Euro und maximal 165.000, kann die Teilpauschalierung angewendet werden.
  • Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro (Nettogrenze) erwirtschaftet, ist mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwilliger Buchführung zu ermitteln.
  • Übersteigt der Umsatz 700.000 Euro (Nettogrenze) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, besteht Buchführungspflicht. Ab Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ist der Gewinn verpflichtend mittels Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
LBG-Hinweis: Bei den Einheitswertgrenzen ist der Wert am 31. Dezember eines jeden Jahres für die Gewinnermittlung des Folgejahres ausschlaggebend. Hinsichtlich der Umsatzgrenzen sind für die Veranlagung 2025 die Jahre 2022 und 2023 relevant. Hier gilt es besonders zu beachten, dass 2022 noch die (alte) Umsatzgrenze von 400.000 Euro Gültigkeit hatte, 2023 die aktuelle Umsatzgrenze von 600.000 Euro gilt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinnverlagerung, ESt-Progression glätten

Sind bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern noch hohe Einnahmen für das laufende Jahr zu erwarten, kann der steuerliche Gewinn verändert werden, indem beispielsweise ein Teil dieser Zahlungen in das nächste Jahr verschoben wird. Der Unterschied der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur doppelten Buchhaltung liegt nämlich im Zufluss-Abfluss-Prinzip. Genauer: Der Zahlungseingang bzw. -ausgang ist für das steuerliche Ergebnis eines Jahres entscheidend. Je nach individueller Situation kann es ratsam sein, Forderungen erst nach dem 31. Dezember 2025 zu vereinnahmen bzw. Verbindlichkeiten noch vor dem 01. Jänner 2026 zu begleichen, damit diese entweder erst bei der Steuerbemessung für 2026 berücksichtigt werden oder schon im laufenden Jahr.

Gewinnverteilung auf drei Jahre (Gewinnglättung)

Nach wie vor können land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Einkünfte mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchführung ermitteln, Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum verteilen. Man spricht hier von der sogenannten Gewinnglättung oder 3-Jahres-Verteilung. Dies ermöglicht einen besseren, steuerlichen Ausgleich von schlechten Ernten oder stark schwankenden Marktpreisen. Neben den Einkünften aus Landwirtschaft können auch solche aus Weinbau, Forstwirtschaft, Garten-, Obst- und Gemüseanbau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aber auch aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft in die Verteilung einbezogen werden. Nicht erfasst sind Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank. Der Antrag ist spätestens mit der Steuererklärung zu stellen.

Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal nützen

Ab der Veranlagung 2024 wurde die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag auf 33.000 Euro angehoben. Daher kann bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchführung neben dem Grundfreibetrag (2025 max. 4.950 Euro) auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (bis max. 46.400 Euro) gewinnmindern geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu zählen neben ungebrauchten, abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren auch bestimmte Wertpapiere (alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind sowie “Bundesschatz“).

Investitionsfreibetrag

Alternativ zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Der Investitionsfreibetrag für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für max. 1 Mio. Euro Anschaffungskosten pro Jahr).

Aktuell ist der Investitionsfreibetrag insbesondere attraktiv, da für Investitionen zwischen 01. November 2025 und 31. Dezember 2026 ein erhöhter Investitionsfreibetrag in Höhe von 20% bzw. 22% für klimafreundliche Investitionen geltend gemacht werden kann.

Auch beim Investitionsfreibetrag gelten bestimmte Voraussetzungen: die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre betragen, die Investition muss einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgenommen. Bei der Voll- oder Teilpauschalierung kann kein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

LBG-Empfehlung: Da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag nicht gelichzeitig beansprucht werden können, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich - in Abhängigkeit der betriebsindividuellen Situation - vorzunehmen.

Halbjahresabschreibung, Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu. Investitionen mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Oftmals kommt es vor, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe Tätigkeiten ausführen, die im Wesen gewerblichen Ursprungs sind, aufgrund des Naheverhältnisses zur Land- und Forstwirtschaft den gewerblichen Vorschriften aber nicht oder nur eingeschränkt unterliegen. Für (neben-)gewerbliche Tätigkeiten ist grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung notwendig.

Hier gibt es jedoch Ausnahmen:
Die Ausübung dieser nebengewerblichen Tätigkeiten kann auch ohne Gewerbeberechtigung ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine wirtschaftliche Unterordnung zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion besteht. Diese wirtschaftliche Unterordnung wird angenommen, wenn die gesamten Umsätze aller Nebentätigkeiten zusammen nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausmachen.

LBG-Empfehlung: Für die Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben gilt grundsätzlich Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Außerdem müssen die Grenzen der wirtschaftlichen Unterordnung im Auge behalten werden, da eine Überschreitung weitreichende Konsequenzen hätte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sozialversicherungsrechtliche und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen). Eine vorausschauende Planung/Berechnung hinsichtlich der Zukaufsgrenzen ist empfehlenswert.

Jahresbeleg Registrierkasse

Mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ist ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges hat verpflichtend bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.