Papamonat: Familienzeitbonus auch für Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft

Für BSVG-versicherte Betriebsführer bleibt Pflichtversicherung aufrecht, die tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ist glaubhaft nachzuweisen.
Mann mit Säugling
Mann mit Säugling © PublicDomainPictures auf Pixabay
Familienzeit hat den Zweck, sich nach der Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie zu widmen. Gesetzliche Voraussetzung dafür ist die Unterbrechung aller sozialversicherungsrechtlich relevanter Tätigkeiten. Für Landwirte als Betriebsführer war die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus bis jetzt nicht umsetzbar, weil eine kurzfristige Abmeldung von der Sozialversicherung oder Stilllegung nicht möglich ist.

Neue Regelung

Mittels Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wurde auf diese Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung vehement aufmerksam gemacht. In den darauffolgenden Gesprächen unter Beteiligung von Landwirtschaftskammer, Sozialversicherung der Selbständigen und Bundeskanzleramt-Familiensektion konnte folgende Lösung im Familienzeitbonusgesetz verankert werden: Für BSVG-versicherte Betriebsführer bleibt die Pflichtversicherung aufrecht und die tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (landwirtschaftliche Arbeit) ist durch glaubhafte individuelle Nachweise während der Familienzeit mit Bezug des Familienzeitbonus zu belegen. Beispiele dafür sind der Nachweis über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft oder die eidesstattliche Erklärung einer unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnungen, etc.

Somit können ab sofort auch Landwirte den Papamonat mit Familienzeitbonus in Anspruch nehmen. Bei Antragstellung des Familienzeitbonus ist vom (landwirtschaftlich) erwerbstätigen Vater eine eidesstattliche Erklärung zwingend auszufüllen und dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.

Eidesstattliche Erklärung des erwerbstätigen Vaters

  • Betriebsführer (BSVG)
  • Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft
  • samt Nachweise