SVS: Achtung - Meldefrist bei Nebentätigkeiten beachten!
Wenn man einer bäuerlichen Nebentätigkeit nachgeht, ist der 30. April 2023 ein wichtiger Stichtag. Bis dahin müssen die Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten, die im Vorjahr ausgeübt wurden, gemeldet werden.
Zu diesen meldepflichtigen Tätigkeiten
zählen etwa die Be- und Verarbeitung
überwiegend eigener Naturprodukte, das
Angebot von Urlaub auf dem Bauernhof,
Winterdienst oder das Vermieten und
Einstellen von Reittieren. Die erstmalige Aufnahme oder Beendigung
einer land- und/oder forstwirtschaftlichen
Nebentätigkeit ist innerhalb
eines Monats an die SVS zu melden. Dies gilt auch für andere Änderungen der
Bewirtschaftungsverhältnisse.
Die Meldefrist 30. April 2023 gilt für:
Die entsprechenden Formulare findet man unter svs.at/formulare.
Die Meldefrist 30. April 2023 gilt für:
- Bruttoeinnahmen aus den im Jahr 2022 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
- Zurechnung von Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten an einen hauptberuflich beschäftigten Angehörigen ab dem Jahr 2022
- Beitragsberechnung für Nebentätigkeiten anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ("kleine Option") ab dem Jahr 2022
- Widerruf der "kleinen Option“ bei Nebentätigkeiten ab dem Jahr 2022
- Beitragsberechnung für Gesamtbetrieb anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ("große Option") ab dem Jahr 2022
Die entsprechenden Formulare findet man unter svs.at/formulare.