Recht(e) haben! - Rechtstipps

Hier werden wichtige Rechtsfragen beantwortet - von der Hofübergabe, Mutterschaft, Kindergeld, Pension bis hin zur Pflege eines Angehörigen und Fragestellungen rund um Testament und Erbrecht. Die fachliche Expertise wurde bereitgestellt von Dr. Gerhard Putz/ LK Steiermark, Mag.a Susanne Mitterer und Mag.a Eva Maria Katzlberger/LK Salzburg sowie der SVS.

HEIRAT

Ich habe am Hof meinen Wohnsitz und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Was bringt mir - aus rechtlicher Sicht - eine Eheschließung?

Lebensgefährten sind bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gesehen Fremde, die wechselseitig kaum Rechte und Pflichten haben. Mit der Eheschließung ändert sich das. Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Sie haben dadurch z.B. auch Anspruch auf Unterhalt, Witwen/Witwerpension und ein Erb-/Pflichtteilsrecht.
Besitzen die Brautleute kein eigenes, ausreichendes Vermögen, so sind die Eltern verpflichtet, eine entsprechende Heiratsausstattung (früher Mitgift, bei der Braut Heiratsgut genannt) zu geben. Sind auch diese dazu nicht in der Lage, werden die Großeltern herangezogen.
Die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gerichte werten aber einen Betrag von rund 25 bis 30% des Jahresnettoeinkommens des Zahlungspflichtigen als angemessen.
Gütertrennung vs. Gütergemeinschaft - Was muss vertraglich zwischen den Ehepartnern geregelt werden?

In Österreich besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Ehegatten, die mit der Gütertrennung nicht einverstanden sind, können eine Gütergemeinschaft vereinbaren, Diese Vereinbarung ist nur zwischen Eheleuten möglich und nur gültig, wenn sie von einer bzw. einem Notar:in abgefasst wird.

Die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das betreffende Vermögen beider Ehegatten nur mehr gemeinschaftlich zusteht. Wird die Ehegattin bzw. der Ehegatte z.B. zu Schadensersatz verpflichtet, haftet die bzw. der andere ebenfalls bis zum Existenzminimum. Aufgrund dieses Risikos ist die Gütergemeinschaft heute nicht mehr üblich.

Der gesamte Betrieb gehört dem Ehemann. Warum muss/soll eine Bäuerin mitunterschreiben, wenn ein Kredit aufgenommen wird?

Sie kann rechtlich nicht gezwungen werden, zu unterschreiben. Unterschreibt sie freiwillig, haftet sie natürlich für die Schulden mit ihrem gesamten Vermögen. Das wird nur dann sinnvoll sein, wenn sie rechtlich entsprechend abgesichert ist, etwa durch eine Hypothek oder Miteigentum.
In Österreich herrscht von Gesetzes wegen automatisch Gütertrennung. Die Ehegattin bzw. der Ehegatte bleibt nach der Eheschließung Eigentümer:in der in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte (z.B. Grundbesitz, landwirtschaftlicher Betrieb, Geld etc.). Auch alles, was ein:e Ehepartner:in in der Ehe allein verdient, geschenkt erhält oder gewinnt, gehört ihr bzw. ihm allein. Jede:r Ehepartner:in verwaltet weiterhin das eigene Vermögen selbst und haftet allein für eigene Schulden - es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart. Nur die gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte gehören beiden gemeinsam. Daher sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, wem was gehört und wer was in die Ehe eingebracht hat. Im Zweifel geht man davon aus, dass während der Ehe Geschaffenes beiden Partnern gleichteilig zusteht. Wird ein Betrieb zur Hälfte an das Schwiegerkind übertragen, sollte man sich Gedanken über Scheidungsklauseln machen.

Die Hofübernehmerin will heiraten. Hat ihr zukünftiger Ehemann Anrecht auf den landwirtschaftlichen Betrieb im Falle einer Scheidung, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt?

Aufgrund der gesetzlichen Gütertrennung hat der Ehemann auf den landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich keinen Anspruch - außer es wird Gegenteiliges mittels Vertrag, etwa durch einen Ehepakt - vereinbart. Er hat allerdings unter Umständen Anspruch auf gemeinsam Erworbenes oder Gebautes sowie für die Mitwirkung am Erwerb.
Ist ein Dienstvertrag zwischen Ehepartnern am bäuerlichen Hof von wirtschaftlichem Vorteil? Warum? Wenn es einen solchen gibt, welche dienstrechtlichen Anmeldungen sind erforderlich?

Den Ehegatten steht es frei, wie sie die Mitarbeit im Betrieb (Unternehmen) des anderen rechtlich gestalten.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

-> Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht: Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeit im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht erfolgt. Erfolgt die Mitarbeit außerhalb eines eigenen Vertragsverhältnisses, bedeutet dies nicht zwangsläufig Unentgeltlichkeit der Mitarbeit, sondern es steht der mitarbeitenden Ehegattin bzw. dem mitarbeitenden Ehegatten vielmehr ein Anspruch auf eine angemessene Abgeltung ihrer bzw. seiner Mitwirkung aufgrund familienrechtlicher Beziehungen zu. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegattin bzw. des Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. Eine angemessene Abgeltung ist aber kein Entlohnungsanspruch, sodass bei gemeinsamen Anstrengungen, die keinen wirtschaftlichen Erfolg erbringen, kein Abgeltungsanspruch besteht. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt innerhalb von sechs Jahren.

-> Mitarbeit auf Basis eines Arbeits- oder Angestelltenvertrags: In einem solchen Fall kommen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen voll zur Anwendung (Entlohnung, Krankengeld, Kündigung, Abfertigung etc.). Es besteht aber auch Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Krankenversicherungsgesetz (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht). Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Ehegatten die Tätigkeit der mitarbeitenden Ehegattin bzw. des mitarbeitenden Ehegatten zur Gänze dem Arbeitsvertragsrecht unterwerfen wollen. Werden daher im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (z.B. Überstunden), so gebühren hierfür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche (Entgelt samt Zuschlag).

Welche Variante sinnvoll ist, kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

Ist die bzw. der Ehepartner:in Miteigentümer:in, so gelten beide als Betriebsführer:in, wobei die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung aufgeteilt wird. In Summe ist die Beitragsgesamtbelastung gleich hoch, egal ob man mit seiner bzw. seinem Ehepartner:in den Betrieb führt oder alleine. Ist man Alleineigentümer:in, so hat man bei Mitarbeit der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners von zumindest 21 Stunden in der Woche die Möglichkeit, die bzw. den Ehepartner:in bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als hauptberuflich Beschäftigte:n anzumelden. In diesem Falle wird wiederum die Beitragsgrundlage geteilt. Man könnte die bzw. den Partner:in auch bei der Gebietskrankenkasse als Landarbeiter:in anmelden. Hierbei ist eine geordnete Lohnverrechnung mit Steuerberater:in zu machen. Diese Variante ist kostenintensiv. Nach derzeitiger Rechtslage werden von der monatlichen Beitragsgrundlage 1,78% am Pensionskonto gutgeschrieben. Führt man den Betrieb alleine und meldet die bzw. den Ehepartner:in als Landarbeiter:in an, so ist die monatliche Beitragsbelastung ungleich höher, allerdings auch die spätere Pension. Auch ist denkbar, dass aus steuerlichen Gründen die Variante "Landarbeiter:in" gewählt wird. Auch ist ein:e Landarbeiter:in in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und kann Arbeitslosengeld beziehen, für Zeiten, in welchem im Betrieb keine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen ist.

MUTTERSCHAFT UND KARENZ

Wenn die werdende Mutter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert oder anspruchsberechtigt ist, ist neben dem Versicherungsfall der Krankheit auch der Versicherungsfall Mutterschaft abgedeckt. Dies umfasst Schwangerschaft, Geburt und die damit im Zusammenhang stehenden Folgen.

Anspruchsberechtigt sind alle nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Krankenversicherung pflichtversicherten Frauen sowie weibliche Angehörige des Betriebsführers. Anspruch haben demnach die Ehefrau, die eheliche oder uneheliche Tochter, die Stieftochter und die Enkelin sowie ein Pflegekind des Betriebsführers.

Folgende Mutterschaftsleistungen können in Anspruch genommen werden:

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Die Untersuchungen dienen der frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Mutter und des Kindes und sind kostenlos. Die Durchführung der Untersuchung ist teilweise Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Spitalsaufenthalt: Bei einem Krankenhausaufenthalt im Falle der Entbindung ist für die ersten zehn Tage keine Kostenbeteiligung zu entrichten, ab dem elften Tag ist die übliche Kostenbeteiligung für BSVG-Versicherte zu leisten. Anzumerken ist, dass bestimmte Spitäler einen Kostenbeitrag für diese Leistungen einheben. Wenn es die Situation erfordert, werden auch die Beförderungskosten zum Spital übernommen.

Ärztliche Hilfe: Die ärztliche Hilfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung umfasst neben dem ärztlichen Beistand auch Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, wobei ebenfalls die Kostenbeteiligung entfällt.

Heilmittel und Heilbehelfe: Heilmittel und Heilbehelfe können - so wie bei Erkrankungen auch - bei Mutterschaftsleistungen bezogen werden. Eine allfällige Kostenbeteiligung kommt in diesem Bereich allerdings zum Tragen.

Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe: Betriebshilfe oder Wochengeld nach dem BSVG gebühren weiblichen Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.834958&portal=svsportal
Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG), wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, er mit dem Kind an der Wohnadresse auf Dauer (mind. 91 Tage) im gemeinsamen Haushalt lebt (zusätzlich idente Hauptwohnsitzmeldung von Elternteil und Kind erforderlich) und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf Untersuchungen des Kindes Voraussetzung. Diese zehn ärztlichen Untersuchungen müssen dem österreichischen Mutter-Kind-Pass-Programm entsprechen. Ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um 1.300 Euro pro beziehendem Elternteil!

Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes:
  1. 1. Kinderbetreuungsgeld-Konto-System (Pauschalsystem)
Im KBG-Konto können Sie die Variante (Anspruchsdauer) innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (immer gerechnet ab der Geburt des Kindes) wählen. In der kürzesten Variante (Grundvariante, 365 Tage ab Geburt) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld für 2023 35,85 täglich, in der längsten Variante mit 851 Tagen ab Geburt beträgt es für 2023 15,38 Euro. Die Höhe des Tagesbetrages ergibt sich automatisch aus der individuell gewählten Variante (Anspruchsdauer), dabei gilt das Prinzip: je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag.

Beispiel: Die Mutter beantragt die Variante mit 730 Tagen, das bedeutet eine max Anspruchsdauer von 730 Tagen gerechnet ab Geburt. Der Tagesbetrag entspricht 17,93 Euro (365 x 35,85 / 730). Weiters bestehen in dieser Variante zusätzliche 182 Partnertage für den Vater (730 x 91) / 365)
  1. 2. Einkommensersatzsystem (einkommensabhängig)
Der antragstellende Elternteil muss im Zeitraum 182 Tage vor Geburt bzw. im Zeitraum 182 Tage vor Beginn des Mutterschutzes (oder einer dem Mutterschutz gleichartigen Situation wie z.B. die Inanspruchnahme einer Betriebshilfe) durchgehend eine in Österreich kran­ken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben. Zudem dürfen in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit in diesem 182-Tage-Zeitraum von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.

Maßgebliche Einkünfte sind die im Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Für alle anderen erfolgt die Berechnung des Tagesbetrages nach der Formel:
Tagesbetrag = (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000) / 365

Maximal gebühren 69,83 Euro täglich für das Jahr 2023. Die Zuverdienstgrenze beträgt ab heuer 7.800 Euro pro Kalenderjahr.

Gem § 4 Abs 1 und 2 KBBG, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 182 Tagen. Als Bäuerin ist der Antrag bei der SVS zu stellen.
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird im Vollerwerb geführt. Die Bäuerin lebt am Hof, Arbeit mit und ist mitversichert. Hat sie auch die Möglichkeit zwischen verschiedenen Karenzmodellen zu wählen?

Sofern die Bäuerin mitversichert ist, gilt sie als anspruchsberechtigte Angehörige und ist "nur" in der Krankenversicherung mitversichert. Die einkommensabhängige Variante kann daher nur gewählt werden, wenn die Bäuerin mindestens 182 Tage eine kran­ken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt hat.

Eine Jungbäuerin bewirtschaftet im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Pacht-Betrieb und ist derzeit in Karenz. Während der Karenz läuft ihr Vertrag bei der Firma, in der sie zuvor beschäftigt war, aus. Wohin muss sie sich hinwenden, um weiterhin Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können? Wo kann sie sich weiter- bzw. mitversichern?

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der im Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer von 365 bzw. 851 Tagen und steht somit unabhängig vom Dienstverhältnis zu.
Der Eintritt der Schwangerschaft ist bis spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entbindung mit entsprechenden Zeugnissen (ärztliche Bescheinigung vom Frauenarzt über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt) dem Versicherungsträger zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung entsprechende Vorkehrungen für die Bereitstellung von Hilfe zu treffen.

Die Leistungen werden wahlweise in Form von Sach- (Mutterschaftsbetriebshilfe) oder Geldleistung (Wochengeld) erbracht. Es soll hiermit die Verrichtung von betrieblich notwendigen, unaufschiebbaren Tätigkeiten sichergestellt werden, die üblicherweise von der Wöchnerin (Bezeichnung der Mutter acht Wochen vor und nach der Geburt) außerhalb des Haushaltes erbracht werden.

Beim Bezug von Sachleistungen in Form einer Mutterschaftsbetriebshilfe muss die Antragstellung vor Einsatzbeginn bei der Sozialversicherungsanstalt gestellt werden. Beim Maschinenring sind die Anträge erhältlich, über dem Maschinenring erfolgt auch die konkrete Abwicklung.

Wählt man das Wochengeld als Geldleistung bei selbstbeschaffter Hilfe für den Betrieb, so ist der Antrag auf Wochengeld nach Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung unter Beilage der Geburtsurkunde bei der Sozialversicherungsanstalt zu stellen. Die Wöchnerin erhält das Wochengeld für acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt im Anschluss an das Wochengeld bzw. die Mutterschaftsbetriebshilfe. Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung. Das heißt, man muss als Betriebsführerin oder im Betrieb der Eltern oder des Ehepartners als hauptberuflich beschäftigte Bäuerin selbst krankenversichert sein. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit.
Ein Versicherungsschutz während des Zeitraums der Schwangerschaft und Mutterschaft bzw. während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes ist über die gesetzliche Krankenversicherung gegeben. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Endet der Bezugszeitraum für das Kinderbetreuungsgeld und kehrt man nicht wieder in ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Sozialversicherung zurück, so endet auch der Versicherungsschutz.

Ist man verheiratet oder seit zehn Monaten in einer Lebensgemeinschaft, kann man sich beitragsfrei mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten mitversichern und ist somit in der bäuerlichen Krankenversicherung geschützt. Ziel sollte es allerdings sein, auch aufgrund eigener Erwerbstätigkeit pensionsversichert zu sein, um im Alter einen Pensionsanspruch zu haben. Für Kindererziehungszeiten werden in der Pensionsversicherung bis zu vier Jahre angerechnet.

In der bäuerlichen Unfallversicherung ist eine hauptberufliche Beschäftigung keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz, denn es sind auch mittätige Angehörige geschützt.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816824&portal=svsportal
Durch eine Adoption wird eine sogenannte Wahlkindschaft begründet. Dies kann in unterschiedlicher Form erfolgen:

-> Inkognitoadoption: Die leiblichen Eltern erhalten allgemeine Informationen über die Adoptiveltern ihres Kindes, jedoch weder deren Adresse noch Namen. Die Wünsche der leiblichen Eltern werden mitberücksichtigt, sie können sich auch bei der jeweiligen Behörde nach dem Wohl und der Entwicklung des Kindes informieren.

-> Halboffene Adoption: Die leiblichen Eltern wissen nicht, wo sich ihr Kind aufhält, können jedoch über die jeweilige Behörde mit den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen. Somit können die leiblichen Eltern von den Adoptiveltern Näheres über ihr Kind erfahren und eventuell mit ihm in Verbindung bleiben. 

-> Offene Adoption: Die leiblichen Eltern erfahren Name und Adresse der Adoptiveltern und können mit ihrem Kind bzw. den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen. Durch die Adoption kommt es zu keiner automatischen Namensänderung auf Seiten des Adoptivkindes, es kann der Familienname des Kindes aber neu festgelegt werden. Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind das grundsätzliche Recht der Akteneinsicht. Es muss jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt haben möchten.

Kann eine Adoption im Zusammenhang mit steuerlichen und erbrechtlichen Fragen sinnvoll sein?

Im Einzelfall kann es steuerlich durchaus sinnvoll sein, eine Person zu adoptieren (Beispiel: Gerichtsgebühren, Grunderwerbsteuer). Dies ist jeweils im Rahmen einer Beratung zu klären. Wichtiger sind aber die zivilrechtlichen Folgen einer Adoption. Durch sie werden zwischen den Adoptiveltern und deren Nachkommen einerseits und dem Adoptivkind andererseits die gleichen Rechte, wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern begründet. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind hat daher z.B. ein zweifaches gesetzliches Erbrecht (nach dem Tod der Adoptiveltern und nach dem Tod der leiblichen Eltern).

BÄUERLICHE HOFÜBERGABE

Steht eine Hofübergabe ins Haus sollten die Vertragspartner:innen zuerst eine entsprechende Beratung (z.B. bei der zuständigen Landwirtschaftskammer) in Anspruch nehmen und sich unter anderem zu folgenden Punkten Gedanken machen. Was kann alles übergeben werden: Schulden und Dienstbarkeiten, Alleineigentum vs. Miteigentum, Ausgedingeleistungen, Pflichtteilsverzicht und Gegenleistung, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Klauseln in Bezug auf das Schwiegerkind im Falle einer Scheidung, regionale Besonderheiten, …

Erst, wenn sich die Vertragsparteien über ihre eigenen Wünsch im Klaren sind, sollte die bzw. der Vertragserrichter:in aufgesucht werden. Dies wird in der Regel ein: Notar:in sein. Theoretisch könnte man seinen Übergabevertrag zwar selbst schreiben und nur die Unterschrift beglaubigen lassen, aber dies ist Laien nicht zu empfehlen.

Welche Unterlagen für die Vertragserrichtung benötigt werden, hängt von den jeweiligen Vertragserrichter:innen ab. Es ist gut, wenn man den alten Übergabevertrag und den Einheitswertbescheid mitnimmt, sowie etwaige Kreditunterlagen und eine Zusammenfassung der Daten. Eine solche Arbeitsgrundlage verfassen auch die Landwirtschaftskammern. Die Grundbuchdaten besorgt üblicherweise die bzw. der Notar:in.
Wer soll den Betrieb übernehmen, nur das Hauskind oder auch das Schwiegerkind?

Welche der beiden Varianten zu bevorzugen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beabsichtigt das Schwiegerkind weder im Betrieb mitzuarbeiten noch irgendwelche Investitionen zu tätigen, so empfiehlt sich das Alleineigentum des Hauskindes. Ist das Schwiegerkind jedoch bereit, seine Arbeitskraft hauptberuflich im Betrieb einzusetzen und investiert es unter Umständen sogar eigenes Geld, so ist wohl der Miteigentumsvariante der Vorzug zu geben.

Wenn Hauskind und Schwiegerkind gemeinsam als Übernehmer:innen auftreten, so sollte unbedingt für den Fall der Scheidung eine Regelung getroffen werden, zum Beispiel:

Das Schwiegerkind überträgt seinen Anteil an das Hauskind und erhält dafür
  • einen im Vertrag festgesetzten Betrag oder
  • einen Betrag, der abhängig ist von der Dauer der Ehe oder
  • eine Geldsumme, die sich an der Art und Dauer der Arbeitsleistung orientiert.
Darüber hinaus soll das Schwiegerkind auch seine Investitionen abgegolten erhalten.
Seit 2016 unterliegen alle entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerbe der Grunderwerbssteuer.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken beträgt der Steuersatz 2% vom einfachen Einheitswertes, wenn der Erwerbsvorgang im Familienverband (z.B Ehegatten, Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) erfolgt.

Der begünstigte Steuersatz von 2% gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Fläche samt Betriebsgebäude (Stall, Maschinenhalle..). Nicht in den begünstigten 2%igen Steuersatz fällt das Wohnhaus bzw. Austraghaus (hier gilt der Wert laut Grundstückswertverordnung), da es zum Grundvermögen gehört. Für den Steuersatz ist hier maßgeblich, ob der Erwerb unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt.  Grundsätzlich gilt aber der Erwerb unter Lebenden innerhalb des begünstigten Personenkreises, immer als unentgeltlich. Beim unentgeltlichen Erwerb gilt dann der begünstigte Stufentarif:

Für die ersten EUR 250.000……….0,5%
Für die nächsten EUR 150.00 …….2,0%
Darüber hinaus …………………………3,5%

Die Eingabegebühr beträgt 47 Euro, die Grundbuchseintragungsgebühr 1,1% vom dreifachen Einheitswert innerhalb des begünstigten Personenkreises.
Sofern die Übergeber (Eltern, Großeltern) noch nicht in Pension gehen, sind sie nach dem BSVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie am Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind. Die Anmeldung ist innerhalb eines Monats von der bzw. dem Betriebsführer:in bei der SVS zu erstatten. Die Beitragsgrundlage beträgt pro Elternteil die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
Welche Rechte und Pflichten hat man als Hofübernehmer:in gegenüber den Eltern bzw. Schwiegereltern?

Zu den familiären Beistandspflichten gehören die alltägliche Betreuung und Beratung. Darunter versteht man beispielsweise das Ausfüllen von Formularen, Ausleihen von Werkzeug, Chauffeurdienste, Schneeräumen, Rasenmähen, Entgegennehmen von Telefonanrufen, Aussprechen von Anerkennung und Trost, im Altersheim oder Krankenhaus zu besuchen etc. Eltern können von ihren Kindern erwarten, dass sie den Kontakt niemals gänzlich abreißen lassen und insbesondere im hohen Alter, bei schwerer körperlicher Gebrechlichkeit und/oder geistigem Verfall zumindest seelischen Beistand leisten.
Eine gesetzliche Pflicht, die Eltern im größeren Umfang bzw. lang andauernd zu pflegen, gibt es nicht, außer es wurde vertraglich im Übergabevertrag vereinbart.

Dies kommt aber kaum vor, da derzeit die Kinder und die Ehegattin bzw. der Ehegatte des Pfleglings die Heimkosten nicht ersetzen müssen und auch das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht mehr herangezogen wird.
Es verpflichtet sich nur die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner, die vertraglich festgelegten Gegenleistungen (Ausgedinge = Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit, etc.) zu erbringen. Es ist daher nicht rechtens, wenn beispielsweise lediglich der Haussohn den Betrieb übernimmt, die Leistungen (Pflege, Kochen, Waschen etc.) aber die Schwiegertochter übernehmen soll. Ist dies gewünscht, so wäre zumindest eine Abgeltung für die Leistungen zu vereinbaren.
Wohnrechte werden üblicherweise nur den Übergeber:innen eingeräumt. Dies ist ein höchstpersönliches Recht nur für den eigenen Bedarf. Volljährige und selbsterhaltungsfähige Geschwister sind daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Übernehmer:in auf der übergebenen Liegenschaft zu wohnen.
Was muss ich als Jungübernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber der Gemeinde, dem Finanzamt, der Sozialversicherung etc. berücksichtigen?

Welche Rechte und Pflichten kommen zum Tragen?

Die Gemeinde ist für die korrekte Vorschreibung der Grundsteuer für den landwirtschaftlichen Betrieb zuständig. Diese betrifft als Eigentümer:in des Betriebes nun die bzw. den Jungübernehmer:in. Will dieser ein neues Gebäude am Betrieb errichten oder am Betrieb umbauen, so hat er ebenfalls mit der Gemeinde zu tun, da die bzw. der Bürgermeister:in in der Regel Baubehörde erster Instanz ist.
Als Übernehmer:in und Betriebsführer:in eines landwirtschaftlichen Betriebes ist man auch dafür verantwortlich, seinen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung seines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (z.B. durch Vollpauschalierung) und die Überprüfung, ob man eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht.
Daneben ist es wichtig, die Hofübernahme binnen eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt zu melden, damit ein Versicherungsschutz gegeben ist und die Beiträge korrekt vorgeschrieben werden können.
Gesetzlich müssen weichende Kinder bei der Übergabe nichts erhalten. Erben kann man immer erst, wenn die bzw. der Erblasser:in verstorben ist. Forderungen zu Lebzeiten sind rechtlich nicht durchsetzbar.

-> Erbteils-, Pflichtteilsverzicht: Es ist jedoch mittlerweile üblich, dass die weichenden Kinder im Rahmen der Hofübergabe gegen Gegenleistung einen Erbteils- und Pflichtteilsverzicht unterschreiben. Die Höhe der Gegenleistung ist im Einzelfall innerhalb der Übergeberfamilie einvernehmlich festzulegen.

-> Kein Pflichtteilsverzicht: Wenn die Weichenden im Zuge der Übergabe keinen Pflichtteilsverzicht abgeben, können sie nach dem Tod der bzw. des Übergeber:s eine Schenkungsanrechung begehren. Dazu muss im Zuges eines Gerichtsverfahrens ein:e Sachverständige:r berechnen, inwieweit bei der Übergabe dem Wert der Liegenschaft Gegenleistungen gegenüberstanden. Dort, wo es keine Gegenleistung gab, handelt es sich um einen Schenkungsteil. Dieser Schenkungsteil könnte erbrechtlich berücksichtigt werden, sodass die Hofübernehmer nach dem Tode der   bzw. des Übergeber:s noch Leistungen an die Weichenden erbringen müssen. Im Gegenzug müssen sich die Weichenden auch ihrerseits Schenkungen anrechnen lassen, die sie zu Lebzeiten der Übergeber von diesen bekommen haben. Zwischen Pflichtteilsberechtigten ist eine Schenkungsanrechung immer möglich, bei Schenkungen an Fremde (z.B. Schwiegerkind) besteht nach zwei Jahren kein Anspruch auf Anrechnung mehr.

-> Teilweiser Pflichtteilsverzicht: Es besteht auch die Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzicht nur hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes und des betrieblichen Vermögens abzugeben. Haben die Erblasser:innen zum Todeszeitpunkt noch privates Vermögen, erhalten die Weichenden bei bloß teilweisem Pflichtteilsverzicht von den privaten Vermögenswerten einen Pflichtteil.

-> Des Weiteren kann im Übergabevertrag vorgesehen werden, dass Erlöse aus einem Hofverkauf ohne Reinvestition in den Betrieb auf die Weichenden aufzuteilen sind.
Vor einer außerfamiliären Hofübergabe sollte ausprobiert werden, ob man wirklich miteinander leben kann und, ob die bzw. der Übergeber:in glauben, mit der Bewirtschaftungsform und den Ansichten der Fremde, leben zu können.

Weitere Informationen zur außerfamiliären Hofübergabe finden Sie unter folgenden Links:

https://landjugend.at/programm/landwirtschaft-umwelt/hofuebergabe
https://www.perspektive-landwirtschaft.at/

Überdies kann man sich bei der zuständigen Landwirtschaftskammer beraten lassen und sich erkundigen, was bei einer Hofübergabe außerhalb der Familie zu beachten ist.
Nach der Hofübergabe kommt es zwischen den Hofübernehmenden und den Hofübergebenden zu Streitigkeiten. Die Hofübergebenden verlassen den Hof und errichten sich ein neues Eigenheim bzw. ziehen in eine Wohnung. Welche Leistungen haben die Hofübernehmenden zu erbringen, wenn im Übergabevertrag ein bzw. kein Wohnrecht verankert ist?

Wenn im Vertrag kein Wohnrecht verankert ist, müssen sich die Übergebenden auf eigene Kosten eine neue Wohnmöglichkeit beschaffen. Steht ein Wohnrecht im Vertrag, so handelt es sich für gewöhnlich um ein höchstpersönliches Recht für den eigenen Bedarf, Lebensgefährten, minderjährige Kinder und Pflegepersonen. Die Übernehmenden müssen dulden, dass die Übergebenden dort wohnen und Besuch empfangen. Alles Weitere hängt von der Vereinbarung im Übergabevertrag ab.
 
Oft wird der Unvergleichfall im Vertrag verankert. Das heißt, wenn die Übergebenden aus dem Verschulden der Übernehmenden ausziehen müssen, haben diese den Übergebenden alle Kosten zu ersetzen, die sie nun für den Zukauf der Leistungen aufwenden müssen, die laut Vertrag die Übernehmenden erbringen müssten (eventuell Wohnung, Essen, Putzkraft).

SOZIALVERSICHERUNG

Unter "Mitversicherung" wird üblicherweise eine abgeleitete Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung, allenfalls noch ein Unfallversicherungsschutz für Familienangehörige der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers im Rahmen der Betriebsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) verstanden. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine "hauptberufliche Beschäftigung" (oder bloß um "Mittätigkeit") handelt, sind der wirtschaftliche und zeitliche Umfang dieser Tätigkeit relevant. Die Hauptberuflichkeit wird vermutet, wenn sie der Bestreitung des Lebensunterhalts dient oder länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder mehr Zeitaufwand erfordert, als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Beiträge für die Pensionsversicherung werden nur bei hauptberuflich Beschäftigten eingezahlt, aber nicht bei einer Mitversicherung in der Krankenversicherung.

Was sind die Voraussetzungen, damit man hauptberuflich bei der Sozialversicherung versichert sein kann?

Neben den oben angeführten Kriterien, bei denen eine hauptberufliche Beschäftigung vermutet wird, darf keine Behinderung oder sonstige Beeinträchtigung vorliegen, die die Ausübung der Tätigkeit aus medizinischer Sicht überhaupt unmöglich machen. Gemäß § 16 BSVG hat der Betriebsführer die Anmeldung/Abmeldung binnen eines Monats nach Eintritt der Voraussetzungen beim Versicherungsträger zu erstatten.
Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Pflichtversicherung der Bäuerinnen und Bauern ist das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

In der österreichischen Sozialversicherung tritt die Vollversicherungspflicht kraft Gesetzes und somit eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit Vorliegen folgender Voraussetzungen ein sofern man

-> Betriebsführer:in ist, d.h. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder auf dessen Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
  • Voraussetzung: Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 1.500 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung und 150 Euro in der Unfallversicherung.
  • Werden diese Einheitswertgrenzen nicht erreicht, ist man auch dann pflichtversichert, wenn man überwiegend den eigenen Lebensunterhalt aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet.
-> Gesellschafter:in einer offenen Gesellschaft oder unbeschränkt haftende:r Gesellschafter:in einer Kommanditgesellschaft ist, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt.

-> ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigter Ehegatte bzw. beschäftigte Ehegattin oder eingetragene bzw. eingetragener Partner:in der Betriebsfüherin bzw. des Betriebsführers ist. Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von beiden Ehepartnern geführt, so besteht für beide Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

-> ein hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkind des Betriebsführers bzw. der Betriebsführerin ist.

-> Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers nach erfolgter Betriebsaufgabe ist und man hauptberuflich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers (Übernehmerin bzw. Übernehmers) beschäftigt ist. 

Wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit von freiwilligen Versicherungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816686&portal=svsportal

Der Altbauer ist in Pension und die Bäuerin ist beim Altbauern mitversichert. Der Sohn hat den Betrieb vom Altbauern übernommen. Macht es für den Sohn und die Bäuerin Sinn, dass die Bäuerin weiterhin bzw. hauptberuflich beschäftigt wird?

Diese Frage kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Eine Prüfung im Einzelfall ist erforderlich. Eine hauptberufliche Beschäftigung ist meistens sinnvoll, wenn für einen Eigenpensionsanspruch Versicherungsmonate fehlen.

Kann man bei gemeinsamer Betriebsführung die Hälfte-Beitragsvorschreibung der SVS für die Kranken- und Pensionsversicherung auch anders aufteilen? Zum Beispiel statt 50:50 im Verhältnis von 30:70?

§ 23 Abs. 6 Z 3 BSVG legt fest, dass die Beitragsgrundlage für Ehegattin bzw. Ehegatten oder eingetragene Partner:in, von denen beide nach § 2a Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b, ist. Eine davon abweichende Aufteilung ist derzeit rechtlich nicht vorgesehen.
Seit 01. Jänner 2005 ist im Rahmen der Pensionsharmonisierung das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft, welches die Pensionsversicherung für alle Erwerbstätigen in einem Gesetz (als Ergänzung zum ASVG, GSVG, BSVG) regelt.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816367&portal=svsportal
 
Wie werden die Kindererziehungszeiten für die Pensionszeiten mitberücksichtigt?

Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden bis zu 48 Kalendermonate nach der Geburt mit einer im Gesetz festgelegten Beitragsgrundlage angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate.

Wird vor Ablauf dieser Zeit ein weiteres Kind/Mehrlinge geboren, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind und es werden neuerlich 48 Monate für das zweite Kind bzw. 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt berücksichtigt.

Der Geburt eines eigenen Kindes ist die Adoption bzw. die Übernahme der unentgeltlichen Pflege eines Kindes gleichgestellt.

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816363&portal=svsportal
 
Frühpension und Schwerarbeiter:innenpension - wie viel darf man dazu verdienen?

Eine vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeiter:innenpension fällt für den Zeitraum weg, in dem man vor Erreichen des Regelpensionsalters neben dem Pensionsbezug eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Ausgenommen davon ist man, wenn:

-> Eine Pflichtversicherung nach dem BSVG bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des Betriebes bis 2.400 Euro besteht.
-> Die Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung bzw. einer nicht versicherungspflichtigen, selbständigen Erwerbstätigkeit nicht höher sind als die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 500,91 Euro.
-> Die Bezüge als öffentlicher Mandatar (z.B. Bürgermeister) den monatlichen Grenzbetrag von 4.837,56 Euro nicht übersteigen.
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816519&portal=svsportal
 
Kleine Pensionen

Die Pensionsversicherungsträger stellen mit dem Pensionskontorechner (www.pensionskontorechner.at) ein Werkzeug zu Verfügung, mit dem pensionsversicherte Personen die Höhe ihrer zukünftigen Pension selbst abschätzen können.

Die Entscheidung, ob und wie ergänzend zur gesetzlichen Pension vorgesorgt wird, ist von vielen individuellen Faktoren abhängig und muss jede Person für sich selbst treffen.

In der gesetzlichen Pensionsversicherung gibt es keine "Mindestpension". Mit der Ausgleichszulage wird aber ein bestimmtes Mindesteinkommen sichergestellt. Erreicht die Pension (brutto) zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche nicht den maßgeblichen Richtsatz, besteht bei rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Anspruch auf Ausgleichszulage.

Für die Höhe der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze:
https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.763698&version=1672221740

Pensionssprechtag

Für eine persönliche Beratung bzw. bei einem SVS-Beratungstag ist jedenfalls eine Terminvereinbarung notwendig. Der Termin kann ganz einfach online gebucht werden:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.863591&portal=svsportal

Was gibt es für Rechte und Absicherungen für Frauen die ein beeinträchtigtes oder krankes Kind zur Welt bringen und dieses Zuhause pflegen müssen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung möglich. Zuständig ist die PVA (Pensionsversicherungsanstalt).

§ 18a ASVG legt fest, dass sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern können.
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Ausgeschlossen von der Selbstversicherung ist der Zeitraum, für den pensionsversicherungsrechtliche Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden - das betrifft die ersten 48 Kalendermonate (bei Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate) nach der Geburt.
Was muss ich beim Einzahlen der SVS-Beiträge für die Pension berücksichtigen und wieviel bekomme ich wirklich ausbezahlt?

Für alle ab dem 01. Jänner 1955 geborenen Versicherten und damit von der Pensionsharmonisierung erfassten Personen besteht ein beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung eingerichtetes persönliches Pensionskonto. Auf diesem wird die jährliche erworbene Pensionsanspruch (Pensionsanwartschaft) eingetragen.

Die jährliche Pensionsanwartschaft oder Teilgutschrift wird aus der jährlichen Beitragsgrundlage (Summe aller für ein Kalenderjahr erworbenen Beitragsgrundlagen) multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Kontoprozentsatz ermittelt.

Die Summe der Teilgutschriften der jeweiligen Kalenderjahre samt einer allfälligen Kontoerstgutschrift ergibt die aktuelle Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt den monatlichen Pensionswert aus dem Pensionskonto (ohne Zu- und Abschläge).

Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Pensionsstichtag fällt.
Mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte kann man das persönliche Pensionskonto online einsehen.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816506&portal=svsportal
Wie kann sich eine unverheiratete Jungbäuerin mit oder ohne Kind, die fix am Betrieb lebt und mitarbeitet, absichern?

Wenn sie als Jungbäuerin den Betrieb führt, ist sie als Betriebsführerin nach dem BSVG pflichtversichert. Wenn ihre Eltern Betriebsführer sind, besteht die Möglichkeit, die Tochter als hauptberuflich beschäftigte Angehörige bei der SVS anzumelden. Ansonsten (etwa als Lebensgefährtin des Betriebsführers) ist sie als Dienstnehmerin bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Im Falle eines Studiums besteht die Mitversicherung bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn Familienbeihilfe bezogen oder ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Besteht keine Anspruchsberechtigung mehr in der Krankenversicherung der Eltern und auch keine Pflichtversicherung, können Studenten eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger abschließen.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.852284&portal=svsportal

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816824&portal=svsportal
Den beiden Ehegatten steht es frei, wie sie die Mitarbeit der Ehegattin bzw. des Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb (Unternehmen) des anderen rechtlich gestalten. Es bieten sich mehrere Möglichkeiten. Erfolgt die Mittätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, so liegt in diesem Fall kein Dienstverhältnis vor, d.h. es besteht kein Anspruch auf Entlohnung (sondern nur auf angemessene Abgeltung, siehe unten) und eine Anmeldung zur Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht möglich. Die Ehefrau kann als hauptberuflich Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet werden. Die Ehegatten können aber - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - auch als gemeinsame Betriebsführer auftreten. Die Erträge aus dem Betrieb fließen sodann beiden gemeinsam zu. Die Ehefrau kann aber auch dann, wenn der Ehemann Alleineigentümer ist, alleinige Betriebsführerin sein (Betriebsüberlassungsvertrag). Die Mitarbeit kann auch auf Basis eines Arbeiter- oder Angestelltenvertrags erfolgen. In einem solchen Fall kommen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen voll zur Anwendung (Entlohnung, Krankengeld, Kündigung, Abfertigung etc.); es besteht aber auch Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht).
 
Die Ehegattin bzw. der Ehegatte hat Anspruch auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung, wenn sie oder er im Erwerb des anderen mitwirkt, soweit ihr bzw. ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin bzw. des Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der beiden Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. Die angemessene Abgeltung ist aber kein Entlohnungsanspruch. Bringen gemeinsamen Anstrengungen keinen wirtschaftlichen Erfolg, besteht kein Abgeltungsanspruch. Der Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren - gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Dieser gesetzliche Anspruch könnte vertraglich auch anders gestaltet werden. Ob dies sinnvoll ist, kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden. Akzeptiert der bzw. die Betriebsführer:in für lange Zeit unbeanstandet, dass die bzw. der Partner:in nicht mitarbeitet, so gilt dies rechtlich als stillschweigend vereinbart.
Sozialrechtlich werden Versicherungszeiten bei Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin bzw. des Ehegatten nur angerechnet, wenn man bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als hauptberuflich beschäftigte:r Ehegattin bzw. Ehegatte angemeldet wird oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Landarbeiter:in. Bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten oder bei hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb der Ehegattin bzw. des Ehegatten, ändert sich nichts am Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung, da der Beitrag auf die beiden Ehegatten aufgeteilt wird. Bei einer Beschäftigung als Landarbeiter:in ist zumindest nach dem Kollektivvertragslohn ein Dienstnehmer:innen- und Dienstgeber:innenanteil an die Gebietskrankenkasse abzuführen.

STEUERLICHE BESONDERHEITEN

Ich bin Betriebsführerin und gehe einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach. Zahle ich dadurch mehr Steuern bzw. wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer aus?

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das gesamte Einkommen eines Kalenderjahres. Um das Einkommen zu ermitteln, werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusammengezählt. Von dieser Summe können noch Beträge wie Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (krankheitsbedingte Kosten) abgezogen werden. Das so ermittelte Einkommen ist Basis für die Berechnung der Einkommensteuer nach dem Stufentarif. Liegt dieses Einkommen über der Steuerfreigrenze (11.653 Euro) fällt grundsätzlich Einkommensteuer an, die Steuerfreigrenze steht pro Steuerpflichtigem nur einmal zu. Die errechnete Einkommensteuer wird gegebenenfalls durch Familienbonus Plus (ab 01. Jänner 2019) und Steuerabsetzbeträge gekürzt.

Arbeitnehmer:innen zahlen die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer, die von der bzw. dem Arbeitgeber:in einbehalten und an das Finanzamt gezahlt wird. Dagegen werden die betrieblichen Einkünfte im Veranlagungsweg (durch die Einkommensteuererklärung) erhoben. Ist man sowohl Arbeitnehmer:in als auch Land- und Forstwirt:in, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, wie bspw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.756 Euro übersteigt. Im Zuge der Veranlagung wird dann die bereits einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
Mit welchen Gesamtkosten ist zu rechnen, wenn ich Landarbeiter:innen bzw. Praktikant:innen anstelle?

Im Bereich des Arbeitsrechts regeln (je Bundesland) die Kollektivverträge die Mindestlöhne - abhängig von der Qualifikation oder Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. Nähere Informationen zu den Kollektivverträgen erhält man in der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer oder beim zuständigen Arbeitgeberverband (www.kollektivvertrag.at). Zu beachten ist, dass insbesondere auch Zeiten wie Urlaub, Feiertage und Krankenstände zu bezahlen sind.

An Sozialversicherungsbeiträgen sind von der bzw. dem Dienstgerber:in 20,43% des Bruttolohnes zu bezahlen (Hinweis: auch die Beiträge der Dienstnehmer:in und die Lohnsteuer sind von der bzw. dem Dienstgeber:in einzubehalten und abzuführen). Zusätzlich sind 3,9% Dienstgeberbeitrag, 0,39% Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, 3% Kommunalsteuer und 1,53% Abfertigung Neu von der bzw. dem Dienstgeber:in zu bezahlen.

Grob kann man die jährlichen Kosten für eine:n Dienstnehmer:in mit folgender Formel berechnen, wobei Mehrarbeit und Überstunden nicht berücksichtigt wurden:

Bei einem Monatslohn: Bruttomonatslohn x 14 + 29,25%

Bei einem Stundenlohn (ausgehend von 40 Stunden/Woche): Bruttostundenlohn x 173,3 x 14 + 29,25%

Für geringfügige Dienstverhältnisse (Geringfügigkeitsgrenze 2023: 500,91 Euro) sind geringere Abgaben zu bezahlen, sofern nicht mehrere geringfügige Dienstverhältnisse bestehen und die Beitragsgrundlagen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Bei Praktikant:innen ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Praktikum handelt (Pflichtpraktikum mit oder ohne Taschengeld), das im Rahmen eines Lehrplans absolviert werden muss oder ob es freiwillig absolviert wird (normales Dienstverhältnis). In der Landwirtschaft werden Praktika grundsätzlich in Form eines Dienstverhältnisses absolviert. Hinsichtlich der Praktikantinnen- bzw. Praktikantenentschädigung ist auf den jeweiligen bundeslandspezifischen Kollektivvertrag Bedacht zu nehmen. Je nach Höhe der Entschädigung ist aber eine Anmeldung bei der Sozialversicherung zumindest hinsichtlich der Unfallversicherung (Teilversicherung) VOR DIENSTANTRITT vorzunehmen.

Da Fehler in der Lohnverrechnung mit hohen Strafen geahndet werden, wird empfohlen eine Beratung oder ein Lohnverrechnungs-/Steuerberatungsbüro in Anspruch zu nehmen.
Was muss ich beachten, wenn ein buchführender Betrieb übergeben wird?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da man sich hier viele Fragen im Vorfeld stellen muss bezüglich:

-> Betriebswirtschaftliche Situation (Jahresabschlüsse, Kalkulationen, Anlagevermögen, Schulden, Lieferverbindlichkeiten, Mitarbeiter, vorhandene Pachtverträge,….)

Grundsätzlich bedeutet Buchführungspflicht im Sinne der Bundesabgabenordnung, dass die bzw. der Landwirt:in "…dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700.000 Euro überstiegen hat, verpflichtet ist, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen sind und aufgrund der jährlichen Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen sind".  Im Zuge der Betriebsübernahme werden diese Voraussetzungen auch auf die bzw. den Übernehmer:in zutreffen, sodass die Buchführungspflicht weiterbesteht.

Für eine detaillierte Beratung kontaktieren Sie bitte die Landwirtschaftskammer bzw. ein:e Steuerberater:in.

KONTOFÜHRUNG/BETRIEBSKONTO

In Österreich herrscht - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes notariell vereinbart wurde - von Gesetzes wegen Gütertrennung zwischen den Ehepartnern.
Daher sind Ehepartner auch nicht automatisch über das Konto des anderen verfügungsberechtigt, auch nicht, wenn beide Ehepartner Miteigentümer des Betriebes sind. Dies muss eigens vereinbart werden. Da beide die gleichen Rechte und Pflichten haben, ist es allerdings zweckmäßig, dass beide über das Betriebskonto verfügen können.

Diesbezüglich sind zwei Kontoarten zu unterscheiden:

 -> ODER-Konten: Das ist ein Gemeinschaftskonto, über welches jede:r Kontoinhaber:in allein verfügungsberechtigt ist (jeder kann alleine Abhebungen oder Überweisungen durchführen). Verfügungen, die den Kontovertrag selbst betreffen (z.B. Kontoschließung, Einräumen von Zeichnungsberechtigten) können allerdings nur gemeinsam vorgenommen werden.

-> UND-Konten: Hier können nur beide gemeinsam verfügen (alle Kontoinhaber:innen müssen gemeinsamen unterschreiben)

Zu bedenken ist, dass im Falle des Todes der Ehepartnerin bzw. des Ehepartner ihre bzw. seine Konten gesperrt werden. Dies gilt auch für die UND-Konten. Falls ein:e Kontoinhaber:in verstirbt, hat auch der andere keinen Zugriff mehr. Nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts kann darüber verfügt werden. Lediglich beim ODER-Konto bleibt die Verfügungsberechtigung des überlebenden Berechtigten aufrecht.
Der Ehemann ist alleiniger Besitzer des Betriebes und verstirbt. Hat seine Ehefrau automatisch Zugriff auf das Betriebskonto? Wie kann vorgesorgt werden, damit es in dieser an sich schon schwierigen Situation zu keinen weiteren negativen Auswirkungen auf den Familienalltag hinsichtlich finanzieller Natur kommt?

Üblicherweise erhält die Ehefrau nur dann Zugriff auf das Betriebskonto, wenn sie bereits vorher dazu berechtigt war – beispielsweise durch ein gemeinsamen ODER-Konto. Ansonsten kann dringend benötigtes Geld vorerst nur von der bzw. dem Notar:in frei gegeben werden. Zu bedenken ist aber, dass auch im Fall eines ODER-Kontos der Anteil des Verstorbenen weiterhin zur Verlassenschaft gehört.
Ist es möglich, dass im Falle eines Konflikts am Hof bei gemeinsamer Kontoführung der bzw. dem Partner:in der Zugriff entzogen wird? Wie kann man dies im Vorfeld vermeiden?

Vermieden werden kann das nur, indem jede:r über ein eigenes Konto alleinverfügungsberechtigt ist. Arbeiten beide Ehepartner am selben Hof, wird das aber nicht praktikabel sein und ein ODER-Konto ist eher die Regel. Es ist allerdings zu bedenken, dass auch bei einem ODER-Konto der einseitige Widerruf der Einzelverfügungsvereinbarung möglich ist. UND-Konten kommen im privaten Bereich praktisch nicht mehr vor, obwohl bei einem UND-Konto die erforderliche Zustimmung aller Inhaber:innen die Kontoplünderung durch eine Person verhindern würde.

BETRIEBSFÜHRUNG

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann sowohl auf Rechnung und Gefahr einer Ehegattin bzw. eines Ehegatten als auch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt werden. In welcher Form der Betrieb geführt wird, hängt von vielen Faktoren ab und ist im Einvernehmen beider Ehegatten festzulegen. Eine Vollversicherungspflicht und somit eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung entsteht jedenfalls ab einem Einheitswert von 1.500 Euro.

Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners geführt, so ist diese:r Vertretungsbefugte:r und Zeichnungsberechtigte:r des Betriebes und unter anderem zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.

Bei einer gemeinsamen Betriebsführung beider Ehegatten entsteht eine beidseitige Vertretungsbefugnis. Sozialrechtlich wird die festgelegte monatliche Beitragsgrundlage, die sich auf Basis des Einheitswertes berechnet, halbiert und jeder Ehegattin bzw. jedem Ehegatten wird je die Hälfte der Beiträge zugerechnet (Hälfte-Beitragsvorschreibung). Die Beitragsvorschreibung seitens der Sozialversicherung erfolgt gemeinschaftlich, vierteljährlich und beide Ehegatten sind Beitragsschuldner.

Eine Meldung über die Bewirtschaftungsverhältnisse hat bei Änderungen der Sozialversicherungsanstalt binnen Monatsfrist in Form einer Bewirtschaftungserklärung zu erfolgen. Dieses formlose, von den Erklärenden unterschriebene Schreiben hat insbesondere die Erklärung zu enthalten, ab welchen Zeitpunkt auf wessen (alleinig oder gemeinsame) Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird.
Grundsätzlich haftet die bzw. der Betriebsführer:in, falls sie bzw. er vorwerfbare Fehler macht. Aufgrund der gesetzlichen Gütertrennung, haftet der bzw. die Partner:in nicht für die Schulden der bzw. des anderen. Besteht eine gemeinsame Betriebsführung, haften in der Regel beide mit ihrem gesamten Vermögen.
 
Bei Alleineigentum kann man frei verfügen, bei Miteigentum entscheidet - je nach Vereinbarung - die Mehrheit der Stimmen.
 

UNFALL UND ARBEITSUNFÄHIGKEIT

Wie sieht die rechtliche Situation im Falle eines Unfalls aus, wenn die bzw. der Verunglückte ein zukünftiges Familienmitglied, aber vom Beruf her kein:e Landwirt:in ist?

Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. Neben einer Pflichtversicherung der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers sind auch Angehörige, die nur fallweise am Betrieb tätig sind, wie z.B. Ehepartner:in bzw. eingetragene Partner:in, Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner:in der Kinder, Enkel, Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern und Großeltern versichert. Geschwister sind, sofern sie am Betrieb der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers mittätig sind, ebenfalls geschützt. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für im Betrieb mittätige Geschwister der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers ist nach dem BSVG nicht vorgesehen.

Mittlerweile besteht auch für Lebensgefährten der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung abzuschließen, sofern eine Tätigkeit im Betrieb erfolgt. Allerdings darf die Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG auslösen.
 
Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
 
Ein:e (Ehe-)Partner:in hat sich verletzt und ist derzeit nicht arbeitsfähig. Welche Hilfe und Leistungen kann die bzw. der Partner:in in Anspruch nehmen?

Bei Unfällen, Krankheiten oder Todesfällen entstehen für die Betriebe oftmals große, zum Teil die Existenz bedrohende Schwierigkeiten. Bestimmte Arbeiten am Hof sind unaufschiebbar und müssen von fachkundigen Arbeitskräften ausgeführt werden. Für diese wirtschaftliche und persönliche Notlage bietet die von der Sozialversicherung angebotene soziale Betriebs- und Haushaltshilfe die erforderliche Unterstützung. Anspruchsberechtigt sind Betriebsführer:innen sowie hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige.

Im Falle eines Arbeitsunfalls steht dem Verunfallten das gesamte Leistungsspektrum der Unfallversicherung zur Verfügung. Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, dann gibt es die Leistungen der Krankenversicherung. Bei Ausfall einer Arbeitskraft (Betriebsführer:in oder hauptberuflich beschäftigte:r Angehörige:r) infolge Krankheit oder (Arbeits-)Unfall kann Soziale Betriebs- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden.

Als Leistung wird von der SVS ein Zuschuss zu den Einsatzkosten gewährt. Die Abwicklung (Antragstellung etc.) und Abrechnung erfolgt direkt über die SVS, Unterstützung in Bezug auf die Vermittlung und administrativen Aufgaben bieten die örtlich zuständigen Maschinenringe an.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816468&portal=svsportal
Hierzu sind folgende Bereiche zu unterscheiden:

Krankenversicherung:
Lebensgefährte von Versicherten erhalten Leistungen aus der bäuerlichen Krankenversicherung ("mitversichert"), wenn sie mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert sind, mit dieser seit mindestens zehn Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Voraussetzung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, und dass sie nach keiner anderen gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sind.

Unfallversicherung:
Lebensgefährten können sich im Wege der Selbstversicherung absichern.

Pensionsversicherung:
Sind Lebensgefährten "nur" mitversichert, besteht nur eine Absicherung hinsichtlich der Krankenversicherung. Es werden keine Zeiten auf die Pension angerechnet.

Alternativ kann die Lebensgefährtin im Zuge eines Dienstverhältnisses angestellt werden. Bei einer Anstellung über der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Erfolgt eine Anstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze, hat es zumindest den Vorteil, dass die Zeiten auf die Anwartschaft der Pension gezählt werden.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.852284&portal=svsportal

Gibt es Unterschiede, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder nicht?

Nein, die Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert sind.
Betrifft auch Frage: Ein:e (Ehe-)Partner:in hat sich verletzt und ist derzeit nicht arbeitsfähig. Welche Hilfe und Leistungen kann der bzw. die Partner:in in Anspruch nehmen?

Die Beantwortung dieser Frage wird weitgehend von individuellen Faktoren abhängen.

Sofern der Hof im Miteigentum der Ehefrau steht, oder eine gemeinsame Betriebsführung in Form einer Personengesellschaft z.B. eine OG, KG oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt (Arbeiten zwei oder mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, z.B. um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen), sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

Im Zweifel ist für die kurzfristige Übernahme der Betriebsführung (insbesondere wenn der Mann alleiniger Betriebsführer ist) eine zivilrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsführung im Notfall) anzunehmen, wenn ein Schaden des Geschäftsherrn (in diesem Beispiel der Betriebsführer) unmittelbar droht und seine rechtzeitige Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann.

Zur Sicherheit kann eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, um eine größtmögliche Selbstbestimmung zu gewährleisten, bzw. regelt die (gesetzliche) Erwachsenenvertretung, dass Angehörige die Vertretungsbefugnis haben. Aus pensionsrechtlicher Sicht kann ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gestellt werden. Ebenso kann Pflegegeld beantragt werden.
Eine junge Frau bringt in die Partnerschaft Kinder aus einer früheren Beziehung mit. Sie ist mit ihrem Lebensgefährten am Hof nicht verheiratet, lebt aber im gemeinsamen Haushalt. Wer bekommt das Sorgerecht für ihre Kinder, wenn ihr etwas passiert?

Das Gericht hat dabei jene Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspricht: Je nach den Umständen des Einzelfalls können der andere Elternteil, die Großeltern oder auch der Partner der verstorbenen Mutter mit der Obsorge betraut werden. Man kann auch schriftlich festhalten, wer für den Fall des eigenen Todes mit der Obsorge für die Kinder betraut werden soll. Dies hat für das Gericht zwar keine bindende Wirkung, ist aber natürlich eine zu beachtende Willensäußerung.

TRENNUNG UND SCHEIDUNG

Folgende Scheidungsarten sind möglich:

-> Scheidung aus Verschulden bei Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Ehebruch etc.

-> Scheidung aus anderen Gründen (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, ansteckende und ekelerregende Krankheit)

-> Einvernehmliche Scheidung: Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten frei vereinbaren, ob Unterhalt zu zahlen ist oder beide gegenseitig auf Unterhaltsansprüche verzichten. Ändern sich die Umstände, so kann die Höhe des Unterhalts angepasst werden (= Umständeklausel oder clausula rebus sic stantibus). Ein Verzicht auf diese Klausel oder auf den ganzen Unterhalt sollte man sich gründlich überlegen.

-> Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Trennung von Tisch und Bett): Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten drei Jahre aufgehoben ist, erfolgt eine Interessensabwägung (Scheidung: ja oder nein). Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben, wird dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattgegeben. Wurde die Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieden, hat die bzw. der Unschuldige einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe.
Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten (Wohnungs-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft) seit drei Jahren aufgehoben ist, kann jede:r Ehegattin bzw. Ehegatte deren Auflösung begehren.

Eine derartige Trennung von Tisch und Bett kann auch vorliegen, wenn sich die Ehepartner in abgegrenzten Teilbereichen wechselseitig unterstützen, wie z.B. gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte die bzw. der die Scheidung will, die Zerrüttung überwiegend selbst verschuldet hat und die beklagte Person, die Scheidung härter träfe, als die klagende Person die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben, ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.
Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann nach der Scheidung Unterhalt, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und/oder eine Abgeltung der Arbeitsleistungen begehrt werden. Dies hängt vor allem davon ab, ob es diesbezügliche Vereinbarungen (z.B. Scheidungsklauseln, Ersatz von Investitionen) gibt.
Die bzw. der allein oder überwiegend schuldige Ehegattin bzw. Ehegatte hat der bzw. dem anderen - soweit diese:r sich nicht selbst erhalten kann - einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dabei ist aber auch auf die besondere Situation der verpflichteten Person Rücksicht zu nehmen.

Wenn ein:e geschiedene:r Ehegattin bzw. Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weil sie bzw. er ein gemeinsames Kind aufziehen muss, erhält sie bzw. er - unabhängig vom Verschulden - einen Unterhalt. Dies gilt auf alle Fälle, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kann aber auch länger gewährt werden, z.B. wenn das Kind an einer Krankheit leidet und länger pflegebedürftig ist.

Hat sich die Ehegattin bzw. der Ehegatte während der Ehe ausschließlich dem Haushalt und der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet und kann ihr bzw. ihm deshalb und aufgrund ihres bzw. seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, erhält sie bzw. er ebenfalls unabhängig vom Verschulden einen Unterhalt. Dies kann allerdings auch nur für eine bestimmte Zeit gewährt werden.

Der Unterhalt beträgt üblicherweise 33% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Verdient die bzw. der Berechtigte selbst etwas, erhält sie bzw. er 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Verdienstes. Pro unterhaltsberechtigtem Kind bzw. Ex-Ehegattin bzw. Ex-Ehegatten werden zwischen zwei und vier Prozent abgezogen.

Dem weniger Verdienenden steht auch während der aufrechten Ehe ein Unterhaltsanspruch, nämlich 40% des Nettofamilieneinkommens - abzüglich des eigenen Einkommens - zu. Der Mehrverdienende muss aber höchstens 33% ihres bzw. seines Einkommens abliefern. Dies gilt auch, wenn die bzw. der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat. Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte verringert sich der Prozentsatz um 4% pro Kind.
Nach Auflösung der Ehe sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Damit zusammenhängende Schulden sind abzuziehen.

Der Aufteilung unterliegen aber nicht Sachen,

-> die die Ehegattin bzw. der Ehegatte in der Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihr bzw. ihm ein Dritter geschenkt hat (Gütertrennung),
-> die dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin bzw. des Ehegatten allein oder
-> die der Ausübung ihres bzw. seines Berufes dienen,
-> die zu einem Unternehmen (Landwirtschaft) gehören oder
-> die Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Ehewohnung und Hausrat unterliegen gesonderten Regelungen. Die Ehewohnung, die ein:e Ehegattin bzw. Ehegatte in die Ehe eingebracht oder allein bekommen hat, kann der bzw. dem anderen übertragen werden, wenn diese:r oder ein gemeinsames Kind auf die Wohnung angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn die bzw. der andere auf ihre bzw. seine Weiterbenützung zur Sicherung ihrer bzw. seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ein: Richter:in könnte unter dieser Voraussetzung selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich im Alleineigentum des Hauskindes befindet, an das Schwiegerkind übertragen.
Wirkt ein:e Ehegattin bzw. Ehegatte im Erwerb der bzw. des anderen mit, so hat sie bzw. er Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer bzw. seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegattin bzw. des Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. Die angemessene Abgeltung ist aber kein Entlohnungsanspruch, sodass bei gemeinsamen Anstrengungen, die keinen wirtschaftlichen Erfolg bringen, kein Abgeltungsanspruch besteht. Der Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Dieser gesetzliche Anspruch könnte vertraglich auch anders gestaltet werden. Ob dies sinnvoll ist, kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.
Bei Investitionen in Haus und Betrieb sollte schriftlich festgelegt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen die Investitionen zurückgefordert werden können. In der Praxis wird häufig ein schriftlicher Darlehensvertrag sinnvoll sein, in dem auch festgelegt wird, innerhalb welcher Frist nach Fälligstellung der Betrag zurückzuzahlen ist, und wie der zurückzuzahlende Betrag ermittelt wird (Berücksichtig von Verzinsung oder Wertsicherung einerseits, Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wohnmöglichkeit andererseits, etc.). Bei Investitionen in den Betrieb und gemeinsamer Betriebsführung entsteht zwischen den Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; auch hier sollten schriftliche Vereinbarungen über die Modalitäten der Auflösung getroffen werden.

Worauf muss die Frau des Betriebsführers im Falle einer Scheidung achten? Der Mann ist alleiniger Besitzer. Es wurde gemeinsam investiert. Die Frau hat jahrelang am Hof mitgearbeitet. Wie wird der Unterhalt für sie bzw. für die Kinder berechnet? Bekommt die Frau Geld für die geleistete Arbeit und getätigte Investitionen rückerstattet?

Sie sollte darauf achten, ob ihr ein Unterhalt zusteht, was in der Ehe gemeinsam geschaffen wurde und inwieweit eine Vermögensaufteilung zu erfolgen hat. Nach der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Damit zusammenhängende Schulden sind abzuziehen. Das Gericht hat das Vermögen unter Berücksichtigung aller Umstände (Wer hat wie viel zum Ankauf beigetragen etc.) derart zu verteilen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dabei ist vor allem die Mitarbeit bei der bzw. dem Ehepartner:in, die Haushaltsführung, die Pflege und die Erziehung der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Dinge zum persönlichen Gebrauch und Unternehmen (z.B. Landwirtschaft) können in diesem Verfahren nicht geteilt werden. Dafür ist eine Teilungsklage möglich. Die Ehewohnung bekommt in der Regel die Person, bei der das Kind leben wird.
 
Ich habe jahrelang im Betrieb des Gatten unentgeltlich gearbeitet. Kann ich diesbezüglich etwas fordern?

Inwieweit die bzw. der weichende Ehepartner:in (oder auch Lebensgefährte:in) Anspruch auf Abgeltung ihrer bzw. seiner Arbeitsleistungen hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen (es wurde gemeinsam entschieden und gearbeitet), eine zweckverfehlte Arbeitsleistung (weil ihr oder ihm etwas versprochen wurde), ein ehelicher Beistand (unentgeltliche Mitarbeit) oder eine Mitwirkung am Erwerb der bzw. des anderen.
Wenn es nicht zu einer Einigung kommt sollte man sich in diesem Fall an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden.
Eltern haben ihr minderjähriges Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten.

Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Gleiches gilt bei der Trennung von Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren. Sie können jedoch den Gerichten eine Vereinbarung vorlegen, wonach ein Elternteil allein die Obsorge hat, oder diese auf einen Elternteil auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.

Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit dieser nicht einverstanden ist. Bestimmte Vertretungshandlungen (z.B. Namensänderung oder Kirchenaustritt) bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils, unter Umständen auch des Gerichtes (z.B. Vermögensangelegenheiten).

Die Eltern haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass der Bedarf ihres Kindes - gemessen an den eigenen Lebensverhältnissen - gedeckt ist (sogenannter Unterhalt). Der Elternteil, der den Haushalt führt, leistet grundsätzlich dadurch seinen Beitrag.

Kinder und Eltern haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, muss Unterhalt zahlen. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, oder wenn eine:r der beiden eine Änderung der Obsorge beantragt, kann das Gericht einem Elternteil für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt auftragen und der bzw. dem anderen ein ausreichendes Kontaktrecht einräumen. Nach dieser Testphase entscheidet das Gericht endgültig. Das Gericht kann auch die Familiengerichtshilfe als Besuchs(ver)mittler einsetzen.
Kinder aus verschiedenen Beziehungen, so wie uneheliche Kinder werden gleichbehandelt und haben die gleichen Rechte.

PFLEGE

Der Personenkreis, der Anspruch auf Bundespflegegeld hat, kann in drei Gruppen unterteilt werden:
  • Bezieher:in einer österreichischen Grundleistung
  • Österreichische Staatsbürger:in ohne Grundleistung (z.B. mitversicherte Personen ohne eigenen Pensionsanspruch)
  • Gleichgestellte Personen (z.B. anerkannte Flüchtlinge, EU-Bürger etc.)
Darüber hinaus ist das Pflegegeld an bestimmt Voraussetzungen gebunden. Die Zuerkennung erfordert folgende Voraussetzungen:
  • Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung (z.B. hochgradige Sehbehinderung)
  • Ständiger Pflegebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten
  • Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden monatlich
  • Gewöhnlicher Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland. Pflegegeld gebührt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmt Voraussetzungen gegeben sind.
Warum bekommt nicht die Person direkt das Pflegegeld die auch pflegt? Aktuell bekommt die zu pflegende Person das Pflegegeld.

§ 1 BPGG legt fest, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Das Pflegegeld wird - je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen unterteilt und zwölfmal jährlich gemeinsam mit der Pension im Nachhinein gewährt. Eine ablehnende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Kammermitglieder werden auf Wunsch - je nach Bundesland kostenlos oder gegen Bezahlung einer Aufwandspauschale - vor dem Arbeits- und Sozialgericht vertreten.
Eine Tabelle zur Pflegestufe finden Sie am Ende der Seite.
Der Antrag auf Pflegegeld für bäuerliche Pensionistinnen und Pensionisten oder Bezieher:innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung ist bei der SVS einzubringen.

Auch Personen, die pflegebedürftig sind, aber keine Pension bzw. keine 100-prozentige Unfallrente (Vollrente) beziehen (z.B. Angehörige wie Ehegatten oder Kinder) können Pflegegeld erhalten. Der Antrag auf Pflegegeld muss in diesen Fällen in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt werden.

Wichtig: Jede Änderung, die auf das Pflegegeld Einfluss haben kann, ist binnen vier Wochen zu melden.

BETRIEBSHILFE/MITHILFE AM BETRIEB

Wie weit ist die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu sehen, sodass diese nicht als Schwarzarbeit eingestuft wird?

Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gehört auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe. Dienstleistungen ohne oder mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde.
 
Folgende Rahmenbedingungen sind daher bei der bäuerlichen Nebentätigkeit "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" zu beachten:

Es muss sich um eine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung (z.B. Hilfe bei der Heuernte, Hilfe im Stall oder Holzakkord) für einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln. Ist die bzw. der Auftraggeber:in kein Land- und Forstwirt:in, so liegt keine bäuerliche Nachbarschaftshilfe vor.

In Hinblick auf das Steuerrecht ist die Unterordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu beachten (45.000 Euro Brutto-Grenze).

In Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht sind Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe zu melden, wenn sie über den Maschinenselbstkosten liegen oder die eigene Arbeitskraft verrechnet wurde. Unbeachtlich und daher nicht zu melden sind Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, die auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft durchgeführt werden.

Wird daher mehr als die ÖKL Richtsätze oder die Arbeitszeit verrechnet bzw. auf der Rechnung ausgewiesen, dann sind die gesamten Bruttoeinnahmen bis zum 30. April des Folgejahres der SVS zu melden.

Wenn die Nachbarschaftshilfe unter den beschriebenen Kriterien erfolgt, und die Einnahmen auch in bei der Sozialversicherung bzw. bei der Einkommensteuererklärung deklariert werden, dann ist es nicht Schwarzarbeit.

Die Definition Schwarzarbeit ist: illegale bezahlte, aber nicht behördlich gemeldete Arbeit, für die keine Steuern oder Sozialabgaben entrichtet werden.

Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816591&portal=svsportal
Wie funktioniert die soziale Betriebshilfe, wenn ein fixes, mitarbeitendes Familienmitglied krankheitshalber ausfällt oder verstirbt?

Soziale Betriebshilfe ist für unaufschiebbare Arbeiten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen, wenn die bzw. der Betriebsführer:in oder ein hauptberuflich beschäftigter Angehöriger ausfällt.

Die soziale Betriebshilfe wird gewährt, wenn einer der oben genannten Personen
  • mindestens zwei Tage im Spital verbringen muss,
  • oder 15 Tage ununterbrochen Arbeitsunfähig ist (ärztliche Bestätigung!),
  • bei einer Kur,
  • Begleitung eines schwerkranken/behinderten Kindes ins Spital oder zu einem Heilverfahren,
  • Tod des Anspruchsberechtigten
Die Meldung über den Bedarf einer Betriebshilfe, ist grundsätzlich vor Einsatzbeginn an die SVS oder der zuständigen Geschäftsstelle des Maschinenrings zu melden.

Der aushelfende Betrieb (geeignete:r Betriebshelfer:in!) hat nach Ende seines Betriebshelfereinsatzes die ausgefüllten Einsatzlisten, samt einer den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung dem Einsatzbetrieb zu übergeben. Die bestätigten und unterfertigten Abrechnungsunterlagen sind innerhalb eines Monats an die SVS zu übermitteln.

Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, überweist die SVS die ausgewiesenen Gesamtkosten an den Betriebshelfer (sog. Vorfinanzierung). Anschließend errechnet die SVS den möglichen Kostenzuschuss. Restkosten, die vom Betrieb selbst zu tragen sind, werden in Form eines Kostenanteils vorgeschrieben.

Die Zuschusshöhe bei der sozialen Betriebshilfe beträgt für 90 Einsatztage max. 8 Std./Tag à 10 Euro, max. 80% der anerkannten Gesamtkosten.

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816739&portal=svsportal

WOHNRECHT

Wohnrechte werden üblicherweise nur den Übergebern eingeräumt. Dieses ist ein höchstpersönliches Recht nur für den eigenen Bedarf. Volljährige und selbsterhaltungsfähige Geschwister sind daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Übernehmer auf der übergebenen Liegenschaft zu wohnen.
 
Minderjährige haben an sich das Recht bei ihren Eltern zu wohnen (Obsorge). Sind sie volljährig und selbsterhaltungsfähig, bestimmen die Eltern gemeinsam mit den Betriebseigentümern, ob ein Kind weiter bei ihnen wohnen darf und wie lange. Weichende Kinder dürfen die Eltern besuchen, je nach Vereinbarung auch in "deren" Räumen übernachten. Sterben die Eltern, haben die Kinder zumindest einen Pflichtteilsanspruch. Im Geltungsbereich des Anerbengesetzes haben Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste.
Menschlich gesehen, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass sich die Kinder frei bewegen dürfen. Sind sich Übergeber und Übernehmer spinnefeind, so sollte man sich an den Rechten der Ausgedingeberechtigten (nur in deren Garten, gemeinsame Flächen etc.) orientieren.
In menschlicher Hinsicht ist die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes für Geschwister problematisch. Sie sind annähernd gleich alt und damit theoretisch auf Lebensdauer aneinander gekettet. Wenn sich dann z.B. der Übernehmer/die Übernehmerin nicht mit dem/der jeweiligen Partner/in des Geschwisterteils versteht, ist Unruhe vorprogrammiert. Soll trotzdem einem Geschwisterteil ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden, ist zu überlegen, ob dieses nicht zeitlich begrenzt eingeräumt werden sollte. Früher wurde es an den Ledigenstand gekoppelt. Das ist heute nicht mehr zielführend. Stattdessen kann man das Wohnungsgebrauchsrecht zeitlich befristen. Wenn sich die Geschwister verstehen, wird ein weiteres, freiwilliges Zusammenleben kein Problem sein.

TESTAMENT/ERBE

Wenn die bzw. der Verstorbene ein Testament bzw. eine sonstige letztwillige Verfügung (v.a. Vermächtnis) oder einen Erbvertrag errichtet hat, spricht man von gewillkürter oder selbstbestimmter Erbfolge.

Man unterscheidet folgende Testamentsarten:
-> Eigenhändiges schriftliches Testament: Es muss vom Erblassenden zur Gänze handschriftlich geschrieben und von ihr bzw. ihm am Ende des Textes eigenhändig unterschrieben werden. Testamentszeugen sind nicht nötig.
-> Fremdhändiges schriftliches Testament: Es muss eigenhändig vom Erblassenden und drei gleichzeitig anwesenden Testamentszeug:innen unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde ihren bzw. seinen letzten Willen enthält. Die Zeug:innen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeug:innen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz, zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.
-> Nottestament: Es ist nur möglich, wenn zu befürchten ist, dass der Erblassende stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor sie bzw. er auf andere Weise den letzten Willen erklären kann. In einer solchen Situation muss sie bzw. er mündlich oder schriftlich vor zwei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeug:innen testieren. Dieses Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
Wenn der Erblassende nicht bestimmt hat, was mit ihrem bzw. seinem Nachlass geschehen soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie richtet sich danach, wer die bzw. der nächste Verwandte der bzw. des Verstorbenen ist. Um dies ausfindig zu machen, werden die Verwandten in vier Parentelen (Linien) unterteilt, wobei die nähere Linie (z.B. die 1. Linie) die entferntere Linie (2. Linie) und innerhalb einer Linie die näheren Verwandten (etwa Kinder) die entfernteren Verwandten (die Enkelkinder) ausschließen. Gleichrangige teilen sich die Erbschaft nach Köpfen. Ist ein:e Erbin bzw. Erbe vorverstorben, erhalten dessen Nachkommen den frei gewordenen Anteil.

Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die bzw. der eingetragene Partner:in der bzw. des Verstorbenen ist neben den Kindern der bzw. des Verstorbenen und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern der bzw. des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben so fällt auch dessen Anteil der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der bzw. dem eingetragenen Partner:in zu.

Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten der bzw. des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern sie bzw. er mit der bzw. dem Verstorbenen als Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod der bzw. des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Wie kann eine gerechte Aufteilung von Vermögen erfolgen, wenn der Betriebsführer auch außereheliche Kinder hat? Wie ist hier die Erbfolge geregelt?

Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis feststehen. Zu den erbberechtigten Kindern zählen eheliche, uneheliche und außereheliche Kinder, sowie Adoptivkinder.

Ein Paar ist nicht verheiratet, hat zwei Kinder (das erste Kind stammt aus einer vorherigen Beziehung der Mutter). Der Vater verunglückt zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht Betriebsführer war. Wie sieht hier die gesetzliche Erbfolge aus?

Die Mutter erbt aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel des Nachlasses, die restlichen zwei Dritteln bekommt das leibliche Kind des Verstorbenen - es sei denn, der Vater hat das Kind der Mutter aus der vorherigen Beziehung adoptiert oder ein entsprechendes Testament errichtet.
 
Der Vater ist verstorben. Ein Sohn möchte den Betrieb übernehmen, dessen Schwester stellt ebenfalls den Anspruch auf die Hofnachfolge. Wie lange kann es dauern, bis die Verlassenschaftsabhandlung abgeschlossen ist? Wie handlungsfähig ist der Sohn, der als Erbe vorgesehen war, in der Zeit?

Die Verfahrensdauer hängt u.a. davon ab, ob sich die Geschwister einigen können. Wenn nicht, kann sich das Verfahren monatelang verzögern. Gibt es keinerlei Unklarheiten, die geklärt werden müssen, endet das Verfahren meist binnen weniger Monate. Wenn ein Erbe bei Erbschaftsantritt sein Erbrecht hinreichend ausweist, kann er über das Verlassenschaftsvermögen verfügen. Vor diesem Zeitpunkt kommt dem Notar diese Befugnis zu.
 
Die Familie besteht aus Altbäuerin und Altbauer, Hofübernehmer (Hofübernehmer hat schon übernommen) und unverheiratete Geschwister am Hof. Nun verstirbt der Hofübernehmer und hinterlässt kein Testament. Was passiert?

-> Wenn er verheiratet ist und Kinder hat: Dann erbt die Gattin 1/3, die Kinder gemeinsam 2/3.
-> Wenn er unverheiratet war, die Partnerin am Hof wohnt und sie zusammen zwei Kinder haben: Dann erben die Kinder gleichteilig.
-> Wenn er unverheiratet war, die Partnerin am Hof wohnt: Dann erben die Eltern des Verstorbenen. Es tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn der Übernehmer weder Ehefrau noch Kinder hatte, erben die Eltern.
 
Der Altbauer verstirbt und hinterlässt kein Testament. Eine Altbäuerin, drei eheliche Kinder und ein uneheliches Kind bleiben zurück. Wie ist die Erbfolge vorgesehen?

Die Altbäuerin erhält aufgrund der gesetzlichen Erbfolge 1/3, die 4 Kinder des Altbauern zusammen 2/3.
Nein. Bei komplizierten Regelungen oder bei Fällen in denen die Testierfähigkeit der jeweiligen Person in Frage gestellt wird, ist das Heranziehen einer Notarin bzw. eines Notars sinnvoll. Die bzw. der Notar:in darf nur dann ein Testament errichten, wenn sie bzw. er keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Testamentserrichtenden hat.
Wenn jemand stirbt, wird üblicherweise zuerst das Bestattungsunternehmen verständigt. Es folgt die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Todesfalls durch das Standesamt. Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Dieses beauftragt daraufhin den zuständigen Notar mit der Errichtung der sogenannten Todesfallaufnahme.

Bei diesem Zusammentreffen sind folgende Dokument und Unterlagen mitzubringen:
  • Letztwillige Anordnungen der bzw.  des Verstorbenen (Testament, sonstige letztwillige Verfügung etc.)
  • mit dem Tod zusammenhängende Verträge (z.B. Übergabevertrag auf den Todesfall, Erbvertrag etc.)
  • Geburtsurkunde, Taufschein, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, ev. Sterbeurkunde der Ehegattin bzw. des Ehegatten
  • Unterlagen über das Gehalts- oder Pensionskonto samt Kontoauszügen
  • Liste der Sparbücher, Wertpapiere und anderer Vermögenswerte (Schließfächer?)
  • Bausparverträge und Lebensversicherungspolizzen
  • Kredit-, Bürgschafts- und Leasingverträge
  • Grundbuchsauszüge, Einheitswertbescheide
  • bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte
  • Unterlagen über Firmenbeteiligungen der bzw. des Verstorbenen bei selbstständiger Tätigkeit
  • Belege über Begräbnisrechnungen
  • eventueller Kostenvoranschlag für einen Grabstein, eine Grabinschrift etc.
Die bäuerliche Sondererbfolge ist gesetzlich geregelt und soll gewährleisten, dass Landwirtschaften durch die gesetzliche Erbfolge nicht zugrunde gehen (Kärnten: Kärntner Erbhöfegesetz 1990, Tirol: Tiroler Höfegesetz, übrige Bundesländer: Anerbengesetz).

Ein Erbhof (in Tirol "geschlossener Hof") ist ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (auch Weinbau-, Obstbau- oder Gartenbaubetrieb), der im Alleineigentum einer Person, im Miteigentum von Ehegatten oder im Miteigentum eines Elternteiles und eines Kindes steht und dessen durchschnittliche Ertragsfähigkeit zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie, die nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, ausreicht. Im Anerbengesetz spricht man von zwei bis vierzig Personen, im Kärntner Erbhöfegesetz von höchstens dreißig Personen bzw. einer Mindestgröße von 5 ha hat und im Tiroler Höfegesetz von zwei bis zwanzig Personen. Seit Mitte 2019 gelten auch reine Forstbetriebe als Erbhöfe.
Um an eine Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich.

Die unbedingte Erbantrittserklärung ist die bedingungslose Annahme der Erbschaft, auch der Schulden.

Die bedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme der Erbschaft unter der Bedingung, dass die erbende Person nur die Schulden übernimmt, die durch den Nachlass gedeckt sind. Die erbende Person haftet beschränkt mit dem Wert des Nachlasses und nur anteilig entsprechend ihrer bzw. seiner Erbquote.

Bei einer bedingten Erbantrittserklärung wird ein Inventar errichtet und in der Regel eine Gläubigerzusammenrufung vorgenommen. Dabei werden alle Gläubiger:innen der Verlassenschaft mittels Edikt im Internet aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die erbende Person haftet in der Folge nur mit dem Geerbten, nicht aber mit dem eigenen Vermögen.

Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung. Durch die Einantwortung rückt die erbende Person in die Rechtsstellung des Erblassenden ein, sie bzw. er wird Gesamtrechtsnachfolger:in und erwirbt Eigentum an den Nachlassgegenständen.

Eine verheiratete Frau ist erbberechtigt, aber es sind hohe Belastungen auf dem zu erbenden Objekt. Es ist nicht klar, ob durch diese hohen Belastungen eventuell auch ein finanzielles Risiko entstehen kann. Könnten diese Belastungen auch den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihrer Familie gefährden?

Wenn sie eine bedingte Erbantrittserklärung (siehe unten) abgibt, haftet sie nur mit dem Ererbten.

Unbedingte Erbantritt

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung wäre das möglich, da es sich um eine bedingungslose Annahme der Erbschaft handelt. Die erbende Person haftet für alle Schulden des Nachlasses mit ihrem bzw. seinem gesamten, eigenen Vermögen. Dies gilt auch für Forderungen, die sie bzw. er nicht kannte, selbst wenn die Schulden das Erbe übersteigen.

Bedingter Erbantritt

Bei der bedingten Erbantrittserklärung nimmt man die Erbschaft unter der Bedingung an, dass die erbende Person nur die Schulden übernimmt, die durch den Nachlass gedeckt sind. Übersteigen die Schulden den Nachlass, bekommen die restlichen Gläubiger nichts.

Unerwartete Erbschaft

Eine junge Frau ohne agrarische Ausbildung erbt unterwartet den landwirtschaftlichen Betrieb des Onkels. Was muss sie davon an ihre Geschwister abtreten? Wohin kann sie sich wenden?

Bei der zuständigen Bezirksbauernkammer kann sie sich in einem ersten Schritt nach passenden Beratungs- und Kursangebote zu den unterschiedlichen Themenstellungen erkundigen. Dort kann sie auch juristische Auskunft (z.B. betreffend Sozial- und Steuerrecht, Förderungen, Meldepflichten etc.) einholen. Eine Vorsprache bei der Sozialversicherung könnte eventuell auch hilfreich sein.

Da ihre Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind und auch nicht testamentarisch bedacht wurden, haben sie keinerlei Ansprüche.

Wenn der Onkel mittels Testament verfügt hat, dass nur eine Person erben soll und keine Pflichtteils- oder sonstige Berechtigte vorhanden sind, erben die Geschwister nichts. Genaueres kann man nur anhand der konkreten Sachlage sagen.

TODESFALL

Die Kosten des Begräbnisses werden aus dem Vermögen der verstorbenen Person bezahlt: Die Personen, die diese Kosten vorstrecken, können diese Kosten im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Üblicherweise ist das jemand von den nächsten Angehörigen.

Wurde im Übergabevertrag vereinbart, dass die Übernehmer:innen das Begräbnis bezahlen müssen, haben diese die Kosten zu tragen.
Der Ehemann ist alleiniger Besitzer des Betriebes und verstirbt. Hat seine Ehefrau automatisch Zugriff auf das Betriebskonto? Wie kann vorgesorgt werden, damit es in dieser an sich schon schwierigen Situation zu keinen weiteren negativen Auswirkungen auf den Familienalltag hinsichtlich finanzieller Natur kommt?

Üblicherweise erhält die Ehefrau nur dann Zugriff auf das Betriebskonto, wenn sie bereits vorher dazu berechtigt war - beispielsweise durch ein gemeinsamen ODER-Konto. Ansonsten kann dringend benötigtes Geld vorerst nur von der bzw. Notar:in freigegeben werden. Zu bedenken ist aber, dass auch im Fall eines ODER-Kontos der Anteil der verstorbenen Person weiterhin zur Verlassenschaft gehört.

Wie kann man sicherstellen, dass im Falle des Ablebens des Betriebsführers die angemeldeten Fahrzeuge am Hof (Auto, Traktor, …) weiterhin benützt werden dürfen - unabhängig von der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung?

Man kann das im Testament erwähnen. Ob die Fahrzeuge weiterhin benutzt werden dürfen, entscheidet der bwz. die Notar:in.
Lebensgemeinschaften sind nur in wenigen Gesetzen ausdrücklich verankert und der gesetzliche Schutz der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten ist daher gering.

Es gibt weder ein gesetzliches Erbrecht (Ausnahme: unter gewissen Voraussetzungen vor dem Staat) noch einen Anspruch auf Unterhalt oder Witwen-/Witwerpension. Natürlich können Lebensgefährt:innen testamentarisch bedacht werden.
 
Welche Rechte hat die Frau am Hof, wenn sie nicht verheiratet ist und der Partner (Betriebsführer) stirbt?
  • Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind? Dann erben die Kinder.
  • Wenn es Kinder aus erster Ehe gibt? Es erben alle Kinder des Mannes.
  • Wenn keine Kinder vorhanden sind? Erbt sie nichts. Eltern und Geschwister erben.
  • Wenn es kein Testament gibt? Erbt sie nichts.
Gibt es keine gesetzlich erbende Person, so erbt die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte der verstorbenen Person, sofern sie bzw. er mit der verstorbenen Person als deren Lebensgefährtin bzw. dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Wenn erhebliche Gründe (wie etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art) dem gemeinsamen Haushalt entgegenstanden, ansonsten aber eine für die beiden typische besondere Verbundenheit bestand, kann von dieser Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts abgesehen werden.
Sofern die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebührt ihr bzw. ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Herd, Kühlschrank, Mixer, Mikrowelle, Geschirr, Möbel, Teppiche und Vorhänge usw.), soweit er bzw. sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu behalten.

Der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten der verstorbenen Person steht ein solches Vermächtnis zu, sofern sie bzw. er mit der verstorbenen Person als dessen Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod der verstorbenen Person.

Im Anwendungsbereich des Anerbengesetzes erhält die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, die anerbende Person ist und sich nicht aus einem eigenen Vermögen erhalten kann, das Recht einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Gericht auch eine andere Regelung treffen.

Ist die anerbende Person ein Kind der verstorbenen Person bzw. der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und hat sie bzw. er das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht, so steht der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten, die bzw. der zur Zeit des Todes der erblassenden Person auf dem Erbhof gelebt hat, ein Fruchtgenussrecht am Erbhof zu. Dafür muss sie bzw. er den Erbhof bewirtschaften und aus den Ertragsüberschüssen die Abfindungsleistungen an die Miterbenden bezahlen. Während dieser Zeit kann sie bzw. er das im obigen Absatz erwähnte Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenussrecht auch der neuen Ehegattin bzw. dem neuen Ehegatten, wenn diese:r nicht selbst Alleineigentümer:in eines Erbhofs ist. Sobald die anerbende Person das 25. Lebensjahr erreicht hat, erlischt dieses Fruchtgenussrecht.

Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partner:in der verstorbenen Person ist neben Kindern der verstorbenen Person und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern der verstorbenen Person zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzliche Erbin bzw. gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder eingetragenen Partner:in zu.

GEWALT

Bei Gewalt in der Familie ist die Polizei ermächtigt, die bzw. den potenzielle Gewalttäter:in für höchstens zwei Wochen (wird beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt: vier Wochen) aus der Wohnung zu weisen, ihr bzw. ihm alle Schlüssel für die Wohnung abzunehmen und ihr bzw. ihm zu verbieten, die Wohnung, deren unmittelbare Umgebung bzw. die Schule/Kinderbetreuungseinrichtung/den Hort samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern wieder zu betreten.

Die Wohnung darf während der Dauer dieses Verbots nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten werden.

Die bzw. der potenzielle Gewalttäter:in hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention aufzusuchen und eine Gewaltpräventionsberatung zu absolvieren. Diese hat längstens binnen 14 Tage ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.

Wird das Betretungsverbot oder die Verpflichtung zur Absolvierung der Gewaltprävention missachtet, kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Pressemitteilung https://www.baeuerinnen.at/nein-zu-gewalt-gegen-frauen+2400+2738865