NÖ: Änderungen beim Anspruch auf Familienzeitbonus
Die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus ist nun auch für Betriebsführer einer Land- und Forstwirtschaft möglich.
Was ist der Familienzeitbonus?
Familienbonus bis dato kaum genutzt
Bisher war aufgrund des Erfordernisses der Abmeldung von der Pflichtversicherung bei der SVS der Bezug des Familienbonus für Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen praktisch kaum möglich, obwohl Väter tatsächlich auch bisher schon vielfach ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes einschränkten und sich der Familie widmeten.
Mit Neuregelung soll es praktikabler werden
Hier konnte nun eine Neuregelung erreicht werden, die nun auch Betriebsführern offensteht. Der Bezug des Familienbonus ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Notwendig ist die außenwirksame und dokumentierbare tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, welche durch glaubhafte individuelle Nachweise zu belegen ist (Nachweis über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft, eidesstattliche Erklärung samt Stundenaufzeichnungen einer unbezahlten Hilfskraft, etc).
Antrag und Nachweise?
Der Antrag ist vor Beginn des "Papamonats" beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen (ÖGK oder SVS). Die geforderten Nachweise betreffend der eingesetzten Hilfskraft können - soweit möglich - auch schon zu diesem Zeitpunkt mitgeschickt werden. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus (Bezug von Familienbeihilfe, Lebensmittelpunkt in Österreich, gemeinsamer Haushalt und idente Wohnsitzmeldung, …) müssen natürlich auch erfüllt werden.
Was die Neuregelung bringt
Für hauptberuflich beschäftigte Angehörige war der Bezug des Familienbonus auch bisher schon möglich. Notwendig dafür ist eine taggenaue An- und Abmeldung von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Trotz der Abmeldung sind diese Väter bei Bezug des Familienzeitbonus weiterhin nach dem BSVG kranken- und pensionsversichert (Beitragsgrundlage ist die Höhe des Familienzeitbonus). Die geschaffene Neuregelung bringt nun auch für Betriebsführer eine Antragsmöglichkeit für den Familienzeitbonus und soll die Benachteiligung im Vergleich mit anderen Versicherungsgruppen beenden.
Tipp: Jetzt Beratung nutzen
Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen betreffend Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus empfehlen wir eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bisher war aufgrund des Erfordernisses der Abmeldung von der Pflichtversicherung bei der SVS der Bezug des Familienbonus für Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen praktisch kaum möglich, obwohl Väter tatsächlich auch bisher schon vielfach ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes einschränkten und sich der Familie widmeten.
Mit Neuregelung soll es praktikabler werden
Hier konnte nun eine Neuregelung erreicht werden, die nun auch Betriebsführern offensteht. Der Bezug des Familienbonus ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Notwendig ist die außenwirksame und dokumentierbare tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, welche durch glaubhafte individuelle Nachweise zu belegen ist (Nachweis über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft, eidesstattliche Erklärung samt Stundenaufzeichnungen einer unbezahlten Hilfskraft, etc).
Antrag und Nachweise?
Der Antrag ist vor Beginn des "Papamonats" beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen (ÖGK oder SVS). Die geforderten Nachweise betreffend der eingesetzten Hilfskraft können - soweit möglich - auch schon zu diesem Zeitpunkt mitgeschickt werden. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus (Bezug von Familienbeihilfe, Lebensmittelpunkt in Österreich, gemeinsamer Haushalt und idente Wohnsitzmeldung, …) müssen natürlich auch erfüllt werden.
Was die Neuregelung bringt
Für hauptberuflich beschäftigte Angehörige war der Bezug des Familienbonus auch bisher schon möglich. Notwendig dafür ist eine taggenaue An- und Abmeldung von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Trotz der Abmeldung sind diese Väter bei Bezug des Familienzeitbonus weiterhin nach dem BSVG kranken- und pensionsversichert (Beitragsgrundlage ist die Höhe des Familienzeitbonus). Die geschaffene Neuregelung bringt nun auch für Betriebsführer eine Antragsmöglichkeit für den Familienzeitbonus und soll die Benachteiligung im Vergleich mit anderen Versicherungsgruppen beenden.
Tipp: Jetzt Beratung nutzen
Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen betreffend Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus empfehlen wir eine Beratung in Anspruch zu nehmen.