Trotz Abschaffung des Pflegeregresses können Pflegeheimkosten vorgeschrieben werden
Seit der Abschaffung des Pflegeregresses im Gesetz heißt es: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Vorsicht ist allerdings im Zusammenhang mit Verpflichtungen in Übergabeverträgen geboten
Die im landwirtschaftlichen Bereich üblichen Übergabeverträge können noch immer eine Grundlage für einen Rückgriff durch den Sozialhilfeträger darstellen. Im Falle einer Heimunterbringung werden die im Grundbuch aufzufindenden Übergabeverträge geprüft und - abhängig von der vertraglichen Gestaltung - gegen die Übernehmer begründete Ansprüche geltend gemacht. Die Formulierung im Übergabevertrag entscheidet, ob der Hofübernehmer offene Pflegeheimkosten bezahlen muss. Wer Zweifel hat, ob ein wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorgeschriebener Kostenersatz tatsächlich zu bezahlen ist, sollte fachkundige Information einholen.