Rechtstipps für die österreichische Bäuerin und ihre Familie

Hier werden wichtige Rechtsfragen beantwortet, angefangen von der Hofübergabe, Mutterschaft, Kindergeld, Pension bis hin zur Pflege eines Angehörigen und Fragestellungen rund um Testament und Erbrecht.

Heirat

Besitzt die Braut bzw. der Bräutigam kein eigenes, ausreichendes Vermögen, so sind die jeweiligen (Groß)Eltern verpflichtet, ihr bzw. ihm einmalig eine Ausstattung (früher bei Damen auch als Heiratsgut bezeichnet) zu geben. Die Ausstattung beträgt rund 25 bis 30% des Jahresnettoeinkommens und des jährlichen (fiktiven) Vermögenszuwachses des Zahlungspflichtigen.
Ausnahme: Wenn gegen den Willen der Eltern geheiratet wird und diese berechtigte Gründe gegen die Eheschließung vorbringen können (etwa Vorstrafen, Arbeitsscheu, Altersunterschied von vierzig Jahren).

Welche Ansprüche habe ich nach der Scheidung, bekomme ich Unterhalt? Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann nach der Scheidung Unterhalt (siehe oben), die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und/oder eine Abgeltung der Arbeitsleistungen begehrt werden. Siehe oben.

Ich habe jahrelang im Betrieb des/der Gattin/Gatten/Lebensgefährten/in unentgeltlich gearbeitet. Kann ich dbzgl etwas fordern? Inwieweit der/die weichende Ehepartner/in/Lebensgefährte/in Anspruch auf Abgeltung seiner/ihrer Arbeitsleistungen hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen (Es wurde gemeinsam entschieden und gearbeitet), eine zweckverfehlte Arbeitsleistung (weil einem etwas versprochen wurde), ein ehelicher Beistand (unentgeltliche Mitarbeit) oder eine Mitwirkung am Erwerb des/der anderen.

Ist eine Adoption sinnvoll (im Zusammenhang mit steuerlichen und erbrechtlichen Fragen)? Im Einzelfall kann es steuerlich durchaus sinnvoll sein, eine Person zu adoptieren (Beispiel: Gerichtsgebühren, Grunderwerbsteuer). Dies ist jeweils im Rahmen einer Beratung zu klären. Wichtiger sind aber die zivilrechtlichen Folgen einer Adoption. Durch sie werden zwischen den Adoptiveltern und deren Nachkommen einerseits und dem Adoptivkind andererseits die gleichen Rechte, wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern begründet. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind hat daher z.B. ein zweifaches gesetzliches Erbrecht (nach dem Tod der Adoptiveleltern und nach dem Tod der leiblichen Eltern).
Es sollte nachvollziehbar sein, wem was gehört. In Österreich herrscht nämlich von Gesetzes wegen automatisch Gütertrennung. Jeder Ehegatte bleibt nach der Eheschließung Eigentümer der in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte (zB Grundbesitz). Auch alles was ein Ehepartner in der Ehe allein verdient, geschenkt erhält oder gewinnt, gehört ihm allein. Jeder Ehepartner verwaltet weiterhin sein Vermögen selbst und haftet allein für seine Schulden. Nur die gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte gehören beiden gemeinsam. Im Zweifel geht man davon aus, dass während der Ehe Geschaffenes beiden Partner gleichteilig zusteht. Wird ein Betrieb zur Hälfte an das Schwiegerkind übertragen, sollte man sich Gedanken über Scheidungsklauseln machen.
Ich habe am Hof meinen Wohnsitz und lebe in einer Lebensgemeinschaft, was bringt mir aus rechtlicher Sicht eine Eheschließung?

Lebensgefährten sind bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gesehen Fremde, die wechselseitig kaum Rechte und Pflichten haben. Mit der Eheschließung ändert sich das. Sie haben dann z.B. Anspruch auf Unterhalt, Witwen/Witwerpension und ein Erb-/Pflichtteilsrecht.
Gütertrennung/Gütergemeinschaft – Bedarf es da einen Vertrag zwischen meinen Ehepartner?

In Österreich besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Möchte man eine Gütergemeinschaft (=Mein Gut, dein Gut) eingehen, muss ein Notar einen Ehepakt verfassen.
Welche Rechte und Pflichten geht man mit der Ehe ein? Ist der Partner automatisch für die Schulden des Anderen „haftbar“?

Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Sie sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt, haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt oder Witwenrente. Auch im Falle der Trennung sind sie gesetzlich geschützt. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Gütertrennung verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst und haftet allein für seine Schulden. Schulden aufgrund der „Schlüsselgewalt“ (einkommensloser Gatte kauft im Namen der vermögenden Gattin Lebensmittel odgl) kommen heutzutage kaum mehr vor.
Gibt es die Übernehmerförderung nach Eheschließung auch für den zweiten Betrieb?
Beispiel: Ein Jungbauer heiratete eine junge Bäuerin. Er und sie übernahmen jeweils den elterlichen Betrieb. Für die Übernahme am Bauernhof des Mannes gab es dann die 12.000 € Förderung, bei ihr nicht mit der Begründung, dass sie verheiratet wären und nun eben alles als ein Hof zu sehen sei. Also kann es tatsächlich auch zu großen finanziellen Nachteilen kommen "nur" weil man verheiratet ist?


Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe leider nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
Ist ein Dienstvertrag zwischen Ehepartnern am bäuerlichen Hof von wirtschaftlichem Vorteil? Warum? Wenn es einen solchen gibt – welche dienstrechtlichen Anmeldungen sind erforderlich?

Die Mitarbeit eines Ehepartners im bäuerlichen Betrieb kann unterschiedlich gestaltet werden. Sind die Ehepartner Miteigentümer, so gelten beide als Betriebsführer, wobei die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung aufgeteilt wird. In Summe ist die Beitragsgesamtbelastung gleich hoch, wenn man mit seinem Ehepartner den Betrieb führt oder alleine. Ist man Alleineigentümer, so hat man bei Mitarbeit des Ehepartners von zumindest 21 Stunden in der Woche die Möglichkeit, den Ehepartner bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als hauptberuflich Beschäftigten anzumelden. In diesem Falle wird wiederum die Beitragsgrundlage geteilt. Man könnte den Partner auch bei der Gebietskrankenkasse als Landarbeiter anmelden. Hierbei ist eine geordnete Lohnverrechnung mit Steuerberater zu machen. Diese Variante ist kostenintensiv. Nach derzeitiger Rechtslage werden von der monatlichen Beitragsgrundlage 1,78 Prozent am Pensionskonto gutgeschrieben. Führt man den Betrieb alleine und meldet den Ehepartner als Landarbeiter an, so ist die monatliche Beitragsbelastung ungleich höher, allerdings auch die spätere Pension. Auch ist denkbar, dass aus steuerlichen Gründen die Variante „Landarbeiter“ gewählt wird. Auch ist ein Landarbeiter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und kann Arbeitslosengeld beziehen, für Zeiten in welchem im Betrieb keine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen ist.

Mutterschaft und Karenz

Seit 2002 gibt es das Kinderbetreuungsgeld. Hierbei handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gebührt. Das heißt, dass z. B. jede Bäuerin, Hausfrau oder Studentin das Kinderbetreuungsgeld beziehen kann, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, man mit dem Kind an derselben Adresse den Hauptwohnsitz hat, und die Dazuverdienstgrenzen nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Versicherung zu stellen, bei der man zuletzt krankenversichert war. Als Bäuerin ist der Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu stellen. Der Antrag muss innerhalb von 182 Tagen ab Anspruchsbeginn (Ende Wochengeldbezug oder Geburt, falls kein Wochengeldbezug) gestellt werden, da eine rückwirkende Auszahlung höchstens bis zu 182 Tagen möglich ist.
Die Meldung einer bevorstehenden Geburt ist bis spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung in Form einer ärztlichen Bestätigung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Wählt man das Wochengeld als Geldleistung bei selbstbeschafter Hilfe für den Betrieb, so ist der Antrag auf Wochengeld nach Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung unter Beilage der Geburtsurkunde bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu stellen. Das Wochengeld gebührt für acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Das Wochengeld gebührt schon vor dem Zeitraum von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn bei Fortdauer der bäuerlichen Arbeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre. Dies ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Anstelle des Wochengeldes kann auch für Arbeiten im Betrieb außerhalb des Haushaltes eine Mutterschaftsbetriebshilfe beansprucht werden. Die Antragstellung ist vor Einsatzbeginn bei der Sozialversicherungsanstalt zu stellen. Beim Maschinenring sind die Anträge erhältlich, über dem Maschinenring erfolgt auch die konkrete Abwicklung. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt im Anschluss an das Wochengeld bzw. die Mutterschaftsbetriebshilfe. Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung. Das heißt, man muss als Betriebsführerin oder im Betrieb der Eltern oder des Ehepartners hauptberuflich beschäftigte Bäuerin selbst krankenversichert sein. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit.
 
Wenn die Mutter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert oder anspruchsberechtigt ist:
  • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Die Untersuchungen dienen der frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Mutter und des Kindes und sind kostenlos. Die Durchführung der Untersuchung ist teilweise Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  • Spitalsaufenthalt: Bei einem Krankenhausaufenthalt im Falle der Entbindung ist für die ersten zehn Tage keine Kostenbeteiligung zu entrichten, ab dem elften Tag ist die übliche Kostenbeteiligung für BSVG-Versicherte zu leisten. Anzumerken ist, dass bestimmte Spitäler einen Kostenbeitrag für diese Leistungen einheben. Wenn es die Situation erfordert, werden auch die Beförderungskosten zum Spital übernommen.
  • Ärztliche Hilfe: Die ärztliche Hilfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung umfasst neben dem ärztlichen Beistand auch Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, wobei ebenfalls die Kostenbeteiligung entfällt.
  • Heilmittel und Heilbehelfe: Heilmittel und Heilbehelfte können - so wie bei Erkrankungen auch - bei Mutterschaftsleistungen bezogen werden. Eine allfällige Kostenbeteiligung kommt in diesem Bereich allerdings zum Tragen.
  • Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe: Betriebshilfe oder Wochengeld nach dem BSVG gebühren weiblichen Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
    Anmerkung: Umfasst von diesen Leistungen sind auch jene Mütter, die aufgrund der Übergangsbestimmung zur Ehepartnersubsidarität auch über den 01.01.1999 hinaus von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen sind. Den Anspruchsberechtigten stehen Leistungen aus diesem Titel generell für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung selbst sowie für die ersten acht Wochen nach der Entbindung zu. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Enbtindung ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.
Nähere Informationen unter:
Ein Kind kommt (https://www.svb.at/Schwangerschaft)

Wie kann ich meine Partnerin/Frau, die nach der Karenz nicht wieder außerbetrieblich arbeiten geht, mitversichern? Worauf ist zu achten?
Ehepartner sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung des Versicherten anspruchsberechtigt. In bestimmten Fällen ist die Mitversicherung des Ehepartners beitragsfrei möglich. Bei hauptberuflicher Beschäftigung am Betrieb können Ehepartner bei der SVB angemeldet werden und sind somit in der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung geschützt. Durch die eigene Pflichtversicherung kommen der Ehefrau neben den Kindererziehungszeiten die zusätzlichen Beiträge für die spätere Pension zugute. In der bäuerlichen Unfallversicherung ist eine hauptberufliche Beschäftigung keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz, denn es sind auch mittätige Angehörige geschützt.

Nähere Informationen unter:
Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung. Das bedeutet, man muss selbst auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit krankenversichert sein. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit. Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt im Inland erziehen, sind in der Pensionsversicherung teilversichert. Dies bedeutet, dass diese Zeiten für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden. Das Kinderbetreuungsgeld ist für alle gleich geregelt. Man kann zwischen Pauschalvarianten und einer einkommensabhängigen Variante wählen. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist die Broschüre „unser kind – Mutterschaftsleistungen im Überblick“ erhältlich. Diese bietet eine hervorragende Erstinformation, um die passende Bezugsvariante zu wählen. Für die Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft stehen die Steuerreferenten der Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
 
Wer soll den Betrieb übernehmen, nur das Hauskind oder auch das Schwiegerkind? Welche der beiden Varianten zu bevorzugen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beabsichtigt das Schwiegerkind weder im Betrieb mitzuarbeiten noch irgendwelche Investitionen zu tätigen, so empfiehlt sich das Alleineigentum des Hauskindes. Ist das Schwiegerkind jedoch bereit, seine Arbeitskraft hauptberuflich im Betrieb einzusetzen und investiert es unter Umständen sogar eigenes Geld, so ist wohl der Miteigentumsvariante der Vorzug zu geben.

Wenn Hauskind und Schwiegerkind gemeinsam als Übernehmer auftreten, so sollte unbedingt für den Fall der Scheidung eine Regelung getroffen werden, zum Beispiel:
  • das Schwiegerkind überträgt seinen Anteil an das Hauskind und erhält dafür einen im Vertrag festgesetzten Betrag oder
  • einen Betrag, der abhängig ist von der Dauer der Ehe oder
  • eine Geldsumme, die sich an der Art und Dauer der Arbeitsleistung orientiert.
  • Darüber hinaus soll das Schwiegerkind wohl auch seine Investitionen abgegolten erhalten.
Jungbäuerin im Nebenerwerb-Pacht (derzeit Karenz). Vertrag bei Firma läuft während der Karenz aus. Wo muss sie sich hinwenden, um weiter Kinderbetreuungsgeld zu beziehen? Wo ist sie weiter versichert? Mitversicherung?

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gebührt. Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie solange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Als Nebenerwerbsbäuerin ist die Jungbäuerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert, sofern die Versicherungsgrenzen (Einheitswert ab € 1.500) erreicht werden. Bezieher eines Kinderbetreuungsgeldes genießen Versicherungsschutz.

Karenzende – Arbeitsverhältnis aufgrund von Befristung gelöst. Wie sieht es zukünftig mit dem Versicherungsschutz aus?

Ist man verheiratet oder seit 10 Monaten in Lebensgemeinschaft, ist man beitragsfrei mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten in der Krankenversicherung mitversichert. Ziel sollte es allerdings sein, auch aufgrund eigener Erwerbstätigkeit pensionsversichert zu sein, um im Alter einen Pensionsanspruch zu haben.

Die Freundin des Betriebsführers arbeitet über Jahre am Hof mit. Zuvor selbst berufstätig, dann Karenz, dann wieder berufstätig. Mitversichert ist sie am Hof nie. Wie sieht es mit der finanziellen Abgeltung für die jahrelange Mithilfe aus, wenn es zu einer Trennung kommt?

In diesem Fall sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, falls es nicht zu einer Einigung kommt.

Ein LW-Betrieb wird im Vollerwerb geführt, der Betrieb hat Forstwirtschaft und verkauft ein paar Rinder als Einsteller in Urproduktion. Die Bäuerin lebt am Hof, Arbeit mit und ist mitversichert. Hat sie auch die Möglichkeit zwischen verschiedenen Karenzmodellen zu wählen?

Alle Modelle des Kinderbetreuungsgeldes gelten auch für die Bäuerin. Für Geburten ab 1.3.2017 wurden die bisherigen 4 Pauschalvarianten durch ein Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst, welches flexibel in Anspruch genommen werden kann. Für Landwirte beträgt das tägliche einkommenabhängige Kinderbetreuungsgeld 80 % des Wochengeldbezuges.

Bäuerliche Hofübergabe

Die Übergeber (Eltern, Großeltern) sind nach dem BSVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie am Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind. Die Anmeldung ist innerhalb eines Monats vom Betriebsführer bei der SVB zu erstatten. Die Beitragsgrundlage beträgt pro Elternteil die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.

Nähere Informationen unter:
Gesetzlich müssen die Weichenden bei der Übergabe nichts erhalten. Erben kann man immer erst, wenn der Erblasser verstorben ist. Forderungen zu Lebzeiten sind rechtlich nicht durchsetzbar. Es hat sich jedoch eingebürgert, dass die weichenden Kinder im Rahmen der Hofübergabe ihre Erbsentfertigung erhalten und dafür einen Erbverzicht unterschreiben.
Zu den familiären Beistandspflichten gehören die alltägliche Betreuung und Beratung (Ausfüllen von Formularen, Ausleihen von Werkzeug, Chauffeurdienste, Entgegennehmen von Telefonanrufen, Anerkennung und Trost, im Altersheim oder Krankenhaus zu besuchen etc.). Eltern können von ihren Kindern erwarten, dass sie den Kontakt niemals gänzlich abreißen lassen und insbesondere im hohen Alter bei schwerer körperlicher Gebrechlichkeit und/oder geistigem Verfall zumindest seelischen Beistand leisten. Eine gesetzliche Pflicht, die Eltern im größeren Umfang bzw. lang andauernd zu pflegen, gibt es nicht, außer es wurde vertraglich (Übergabsvertrag!) vereinbart.
Da der Pflegeregress abgeschafft wurde, wird im Falle eines Aufenthaltes im Pflegeheim, derzeit nur auf das Einkommen des Pfleglings gegriffen. Zwischen Schwiegerkindern und –eltern gibt es keine familiären Beistandspflichten.
Ehepartner sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung des Versicherten anspruchsberechtigt. In bestimmten Fällen ist die Mitversicherung des Ehepartners beitragsfrei möglich. Bei hauptberuflicher Beschäftigung am Betrieb können Ehepartner bei der SVB angemeldet werden und sind somit in der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung geschützt. Durch die eigene Pflichtversicherung kommen der Ehefrau neben den Kindererziehungszeiten die zusätzlichen Beiträge für die spätere Pension zugute.In der bäuerlichen Unfallversicherung ist eine hauptberufliche Beschäftigung keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz, denn es sind auch mittätige Angehörige geschützt.

Nähere Informationen unter:
Ein Erbhof ist ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (auch Weinbau-, Obstbau- oder Gartenbaubetrieb), der im Alleineigentum einer Person, im Miteigentum von Ehegatten oder im Miteigentum eines Elternteiles und eines Kindes steht und dessen durchschnittliche Ertragsfähigkeit zur angemessenen Erhaltung von zwei bis vierzig Personen (Anerbengesetz) bzw. höchstens dreißig Personen ausreicht und eine Mindestgröße von 5 ha hat (Kärntner Erbhöfegesetz).
Reine Forstbetriebe sind keine Erbhöfe. In Tirol gilt jede landwirtschaftliche, mit einem Wohnhaus versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet, als geschlossener Hof. Sein Ertrag muss für zwei Personen ausreichen (Tiroler Höfegesetz), er selbst seit mindestens 200 Jahren in ununterbrochener Folge im Eigentum derselben Familie stehen (Tiroler Erbhofgesetz)
Zum Erbhof gehören: seine land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die sich darauf befindlichen Gebäude; die zur Führung des Betriebes nötigen beweglichen Sachen, wie Maschinen, Geräte, Vorräte; die damit verbundenen Nutzungsrechte, z.B. agrargemeinschaftliche Anteilsrechte; Rechte aus der Mitgliedschaft zu landwirtschaftlichen Genossenschaften (etwa Molkerei);
auf dem Erbhof betriebene Unternehmen, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wirtschaftlich) nicht getrennt werden können.
 
Es darf nicht übersehen werden, dass sich nur der Vertragspartner verpflichtet, die Gegenleistungen (Ausgedinge) zu erbringen. Es ist daher nicht rechtens, wenn lediglich der Haussohn den Betrieb übernimmt, die Leistungen (Pflege, Kochen, Waschen u.a.) aber die Schwiegertochter übernehmen soll. Ist dies gewünscht, so wäre zumindest eine Abgeltung für die Leistungen zu vereinbaren.
Wohnrechte werden üblicherweise nur den Übergebern eingeräumt. Dieses ist ein höchstpersönliches Recht nur für den eigenen Bedarf. Volljährige und selbsterhaltungsfähige Geschwister sind daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Übernehmer auf der übergebenen Liegenschaft zu wohnen.
 Nein! Den Pflichtteil können die Weichenden erst nach dem Tod des/der Übergeber/in fordern.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Hofübernehmerin gegenüber meinen Eltern, Schwiegereltern?

Eltern und Kinder haben einander laut Gesetz beizustehen und sich mit Achtung zu begegnen. Aus der allgemeinen Beistandspflicht in der Familie ergeben sich folgende Pflichten:
  • psychische (dem anderen Anerkennung und Trost auszusprechen, im Altersheim oder Krankenhaus zu besuchen). Eltern können von ihren Kindern erwarten, dass sie den Kontakt niemals gänzlich abreißen lassen und insbesondere im hohen Alter bei schwerer körperlicher Gebrechlichkeit und/oder geistigem Verfall zumindest seelischen Beistand leisten.
  • Arbeits-, Sach- und (kleine) Geldleistungen (Ausleihen von Werkzeug, Chauffeurdienste, Entgegennehmen von Telefonanrufen und Weiterleitung von Nachrichten, Rasenmähen, Schneeräumen, Mitlösen eines Fahrscheins in der Straßenbahn etc.).
  • Beratung (Ausfüllen von Formularen etc.).

Hofübernehmerin will heiraten. Hat zukünftiger Ehemann Anrecht auf Betrieb im Falle einer Scheidung (keine Kinder vorhanden)? Ehevertrag?

Aufgrund der gesetzlichen Gütertrennung hat er grundsätzlich keinen Anspruch – außer es wird Gegenteiliges mittels Vertrag, etwa durch einen Ehepakt – vereinbart. Er hat allerdings unter Umständen Anspruch auf gemeinsam Erworbenes oder Gebautes sowie für die Mitwirkung am Erwerb.
Nach der Hofübergabe kommt es zwischen Hofübernehmer und Hofübergeber zu Streitigkeiten. Hofübernehmer verlassen den Hof und errichten sich neues Eigenheim bzw. ziehen in eine Wohnung. Im Übergabevertrag steht kein Wohnrecht. Welche Leistung hat der Übernehmer zu erbringen? Im Übergabevertrag ist das Wohnrecht verankert. Welche Leistungen hat der Übernehmer zu erbringen?

Wenn im Vertrag kein Wohnrecht verankert ist, müssen sich die Übergeber auf eigene Kosten eine neue Wohnmöglichkeit beschaffen. Steht eines im Vertrag, so ist es für gewöhnlich ein höchstpersönliches Recht für den eigenen Bedarf, Lebensgefährten, minderjährige Kinder und Pflegepersonen. Der Übernehmer muss dulden, dass die Übergeber dort wohnen und Besuch empfangen. Alles Weitere hängt von der Vereinbarung im Übergabsvertrag ab.
Dies hängt vom jeweiligen Vertragserrichter ab. Es ist gut, wenn man den alten Übergabsvertrag und den Einheitswertbescheid mitnimmt, sowie die Kreditunterlagen und eine Zusammenfassung der Daten. Eine solche Arbeitsgrundlage verfassen auch die Landwirtschaftskammern. Die Grundbuchsdaten besorgt üblicherweise der Notar.
Was soll ich als Jungübernehmerin eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber Gemeinde, Finanzamt etc. berücksichtigen?

Hat ein Jungübernehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, so treffen ihn als Eigentümer und Bewirtschafter sowohl Rechte als auch Pflichten.

In Hinblick auf die Gemeinde ist diese beispielsweise zuständig, die Grundsteuer für den landwirtschaftlichen Betrieb vorzuschreiben. Diese trifft als Eigentümer des Betriebes nun den Jungübernehmer. Will dieser ein neues Gebäude am Betrieb errichten oder am Betrieb umbauen, so hat er ebenfalls mit der Gemeinde zu tun, da der Bürgermeister in der Regel Baubehörde erster Instanz ist.

Als Übernehmer und Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist man auch dafür verantwortlich, seine steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt einzuhalten. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung seines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (z.B. durch Vollpauschalierung) und die Überprüfung, ob man eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht.

Daneben ist es noch wichtig, die Hofübernahme binnen einem Monat der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu melden, damit ein Versicherungsschutz gegeben ist und die Beiträge korrekt vorgeschrieben werden können.
Vor einer außerfamiliären Hofübergabe sollte ausprobiert werden, ob man wirklich miteinander leben kann und ob die Übergeberinnen mit der Bewirtschaftungsform und den Ansichten der Fremden glauben, leben zu können.

Weitere Informationen  zur außerfamiliären Hofübergabe finden Sie unter folgenden Links:Überdies kann man sich bei der zuständigen Landwirtschaftskammer beraten lassen und sich erkundigen, was bei einer Hofübergabe außerhalb der Familie zu beachten ist.
Gemeinsame Übernahme, oder ein Partner übernimmt und verpachtet dem anderen Partner – welche Auswirkungen auf Versicherungszeiten, Versicherungsbeiträge, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, etc.

Ob man den Betrieb alleine übernimmt und den Ehepartner als hauptberuflich Beschäftigten anmeldet oder Betriebsteile verpachtet, die getrennt bewirtschaftet werden, ist nach einer Beratung durch die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer zu entscheiden. Die gemeinsame Betriebsführung durch Miteigentümer oder durch im Betrieb hauptberuflich Beschäftigte führt bei einem Ehepaar zu einer Aufteilung der Beitragsgrundlage und in Summe zu keiner höheren Beitragsbelastung. Allerdings führt die Aufteilung der Beitragsgrundlage auch zu einer Halbierung der Gutschrift auf dem jeweiligen Pensionskonto. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer vorherigen Versicherungszeit allen in verschiedenen Varianten zur Verfügung steht. Bäuerinnen, die in der bäuerlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, steht auch das Wochengeld zu. Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung notwendig. Dies ist nur für die Variante Anmeldung als Landarbeiter bei der Gebietskrankenkasse vor Arbeitsbeginn möglich, mit allen beitragsrechtlichen Folgen (höhere Kosten).

Sozialversicherung

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Bauernsozialversicherungsgesetz BSVG).
Nähere Informationen unter:
In der österreichischen Sozialversicherung tritt die Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit Vorliegen der Voraussetzungen ein.Wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit von freiwilligen Versicherungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Nähere Informationen unter:
Seit 1.1.2005 ist im Rahmen der Pensionsharmonisierung das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft, welches die Pensionsversicherung für alle Erwerbstätigen in einem Gesetz (als Ergänzung zum ASVG, GSVG, BSVG) regelt.

Nähere Informationen unter: Welche Versicherungsschutzmaßnahme ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb empfehlenswert? In der österreichischen Sozialversicherung tritt die Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit Vorliegen der Voraussetzungen ein. Wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit von freiwilligen Versicherungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Nähere Informationen unter: Wie werden die Kindererziehungszeiten für die Pensionszeiten mit berücksichtigt? Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt mit einer im Gesetz festgelegten Bemessungsgrundlage angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate.

Nähere Informationen unter:
Was muss ich beim Einzahlen der SVB - Beiträge für die Pension berücksichtigen und wieviel bekomme ich wirklich ausbezahlt?
Die Beitragsgrundlagen für alle erworbenen Versicherungszeiten werden auf dem persönlichen Pensionskonto erfasst. Jährlich werden für neu erworbene Versicherungszeiten Teilgutschriften auf das Pensionskonto gebucht, die sich positiv auf die künftige Pensionsleistung auswirken. Mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte kann man das persönliche Pensionskonto online einsehen. Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen Bruttopensionswert zum Regelpensionsalter (ohne Zu- und Abschläge).

Nähere Informationen unter:
Die Jungunternehmerförderung ist eine Leistung, die unabhängig von der Sozialversicherung gebührt. Alle hauptberuflich beschäftigten Angehörigen bzw. Betriebsführer werden bei der SVB gleich behandelt.
 
Wie kann sich eine Jungbäuerin mit oder auch ohne Kind, die nicht verheiratet ist aber fix am Betrieb lebt absichern?
Wenn sie denBetrieb führt, ist sie als Betriebsführerin nach dem BSVG pflichtversichert.Wenn ihre Eltern Betriebsführer sind, besteht die Möglichkeit, die Tochter als hauptberuflich beschäftigte Angehörige bei der SVB anzumelden.Ansonsten ist sie als Dienstnehmerin bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Nähere Informationen unter:
Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Im Falle eines Studiums besteht die Mitversicherung bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn Familienbeihilfe bezogen oder ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Besteht keine Anspruchsberechtigung mehr in der Krankenversicherung der Eltern und auch keine Pflichtversicherung, können Studenten eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger abschließen.

Nähere Informationen unter:
Ein Ehegatte hat am Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Dies trifft in der Regel auf Kleinbetriebe in der Landwirtschaft zu. Akzeptiert aber der Betriebsführer für lange Zeit unbeanstandet, dass die Partnerin/der Partner nicht mitarbeitet, so gilt dies rechtlich als stillschweigend vereinbart. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit (z.B. am Betrieb), so hat er Anspruch auf einen angemessenen Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn. Führten die Anstrengungen zu keinem wirtschaftlichen Erfolg, besteht auch kein Anspruch. Es handelt sich also um keinen Lohnanspruch. Der Anspruch verjährt nach 6 Jahren. Sozialrechtlich werden Versicherungszeiten bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten nur angerechnet, wenn man bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als hauptberuflich beschäftigter Ehegatte angemeldet wird oder bei der Gebietskrankenkasse als Landarbeiter. Bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten oder bei hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb des Ehegatten ändert sich nichts am Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung, da der Beitrag auf die Ehegatten aufgeteilt wird. Bei einer Beschäftigung als Landarbeiter ist zumindest nach dem Kollektivvertragslohn ein Arbeitnehmer- und Dienstnehmerbeitrag an die Gebietskrankenkasse abzuführen.

Steuerliche Besonderheiten

Ich bin Betriebsführerin und gehe einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach. Zahle ich dann mehr Steuern, wie wirkt das auf die Einkommensteuer aus?

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das gesamte Einkommen eines Kalenderjahres. Um das Einkommen zu ermitteln, werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusammengezählt. Von dieser Summe können noch Beträge wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das so ermittelte Einkommen ist Basis für die Berechnung der Einkommensteuer nach dem Stufentarif. Liegt dieses Einkommen über der Steuerfreigrenze fällt grundsätzlich Einkommensteuer an, die Steuerfreigrenze steht pro Steuerpflichtigem nur einmal zu. Die errechnete Einkommensteuer wird gegebenenfalls durch Familienbonus Plus (ab 01.01.2019) und Steuerabsetzbeträge gekürzt.

Arbeitnehmer/innen zahlen die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm an das Finanzamt gezahlt wird. Dagegen werden die betrieblichen Einkünfte im Veranlagungsweg (durch Einkommensteuererklärung) erhoben. Ist man sowohl Arbeitnehmer/in als auch Land- und Forstwirt/in, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, wie bspw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, mehr als 730 € betragen und das gesamte Einkommen 12.000 € übersteigt. Im Zuge der Veranlagung wird dann die bereits einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.

 
Mit welchen Gesamtkosten ist zu rechnen, wenn ich einen Landarbeiter bzw. Praktikanten anstelle?

Bei der Beschäftigung von Dienstnehmern sind arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen einzuhalten.
Im Bereich des Arbeitsrechts regeln die Kollektivverträge abhängig von der Qualifikation oder Tätigkeit des Mitarbeiters Mindestlöhne. Nähere Informationen zu den Kollektivverträgen erhalten Sie in der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer oder beim zuständigen Arbeitgeberverband (www.arbeitgeberverband.at). Zu beachten ist, dass insbesondere auch Zeiten wie Urlaub, Feiertage und Krankenstände zu bezahlen sind.
An Sozialversicherungsbeiträgen sind vom Dienstgeber 20,98% des Bruttolohnes zu bezahlen (Hinweis: auch die Dienstnehmerbeiträge und die Lohnsteuer sind vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen). Zusätzlich sind 3,9% Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, 3% Kommunalsteuer und 1,53% Abfertigung Neu vom Dienstgeber zu bezahlen.
 
Grob kann man die jährlichen Kosten für einen Dienstnehmer mit folgender Formel berechnen, wobei Mehrarbeit und Überstunden nicht berücksichtigt wurden:
 
Bei einem Monatslohn:
Bruttomonatslohn x 14 + 29,41%
 
Bei einem Stundenlohn (ausgehend von Vollzeit (40 Stunden/Woche)):
Bruttostundenlohn x 173,3 x 14 + 29,41%
 
Für geringfügige Dienstverhältnisse (Geringfügigkeitsgrenze 2018: 438,05 Euro) sind geringere Abgaben zu bezahlen, sofern nicht mehrere geringfügige Dienstverhältnisse bestehen und die Beitragsgrundlagen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
 
Da Fehler in der Lohnverrechnung mit hohen Strafen geahndet werden, wird empfohlen eine Beratung oder ein Lohnverrechnungsbüro/Steuerberater in Anspruch zu nehmen.
 

Betriebskonto / Kontoführung

Gemeinsame Kontoführung am Hof, durch Konflikte wird einem Partner der Zugriff nicht gewährt – Ist das möglich? Wie kann ich dies im Vorfeld vermeiden?
Vermeiden könnten sie das nur, indem sie über ein eigenes Konto alleinverfügungsberechtigt sind. Arbeiten beide Ehepartner am selben Hof, wird das aber nicht praktikabel sein.
Was die Verfügungsberechtigung betrifft, wird zwischen Und-Konten (alle Kontoverfüger müssen gemeinsamen unterschreiben) und Oder-Konten (jeder kann alleine Abhebungen oder Überweisungen durchführen) unterschieden. Auch bei einem Oder-Konto ist aber der einseitige Widerruf der Einzelverfügungsvereinbarung möglich.
Beim Oder-Konto kann jeder der Kontoinhaber ohne besondere Formalitäten Geld abheben oder Überweisungen tätigen.
Beim Und-Konto müssen immer alle Kontoinhaber unterschreiben. Aus diesem Grund kommen Und-Konten im privaten Bereich praktisch nicht vor, obwohl bei einem Und-Konto die erforderliche Zustimmung aller Inhaber die Kontoplünderung durch eine Person verhindert.
 
Wenn eine Bank erfährt, dass eine(r) ihrer Kundinnen bzw. Kunden verstorben ist, sperrt sie alle Konten und Depots, die ausschließlich auf dessen/deren Namen lauten. Bei Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung (ODER-Konto) wird zwar vermerkt, dass die Person verstorben ist, der/die Mitinhaber/in kann jedoch weiterhin darüber verfügen. Die Zuteilung des Vermögens bleibt unverändert, aber es können dringende Zahlungen leichter getätigt werden. Es empfiehlt sich, im Vorhinein Rücksprache mit dem zuständigen Notar zu halten.

Betriebsführung

Welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat eine alleinige vs. gemeinsame  Betriebsführung?

Grundsätzlich haftet der Betriebsführer, falls er vorwerfbare Fehler macht. Aufgrund der gesetzlichen Gütertrennung, haftet der/die Partner/in nicht für die Schulden des/der anderen. Besteht eine gemeinsame Betriebsführung haften in der Regel beide mit ihrem gesamten Vermögen.

Welche Konsequenzen hat Alleineigentum vs. Miteigentum?
Bei Alleineigentum kann man frei verfügen, bei Miteigentum entscheidet – je nach Vereinbarung – die Mehrheit der Stimmen.
 

Unfall und Arbeitsunfähigkeit

Wie sieht die rechtliche Situation im Falle eines Unfalls aus, wenn der Verunglückte ein zukünftiges Familienmitglied ist, aber vom Beruf her kein Landwirt ist?
Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert, das heißt, es sind auch im Betrieb mittätige Angehörige, wie z.B. Ehepartner, Eltern Kinder, Geschwister, geschützt. Eine hauptberufliche Beschäftigung ist dafür keine Voraussetzung.
Für Lebensgefährten besteht die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung abzuschließen. Die Leistungen aus der freiwilligen Selbstversicherung sind die gleichen wie aus der Pflichtversicherung.

Nähere Informationen unter: Ein (Ehe-)Partner hat sich verletzt und ist derzeit nicht arbeitsfähig. Welche Hilfe und Leistungen kann die Partnerin in Anspruch nehmen?
Im Falle eines Arbeitsunfalls steht dem Verunfallten das gesamte Leistungsspektrum der Unfallversicherung zur Verfügung. Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, dann gibt es die Leistungen der Krankenversicherung. Bei Ausfall einer Arbeitskraft (Betriebsführer oder hauptberuflich beschäftigter Angehöriger) infolge Krankheit oder (Arbeits-)Unfall kann Soziale Betriebshilfe in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen unter:
 Für Lebensgefährten besteht die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung abzuschließen. Die Leistungen aus der freiwilligen Selbstversicherung sind die gleichen wie aus der Pflichtversicherung.

Nähere Informationen unter:
www.svb.at/freiwilligeversicherung

Gibt es Unterschiede wenn gemeinsame Kinder oder keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind? Nein.

Trennung und Scheidung

Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann nach der Scheidung Unterhalt, dieAufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und/oder eine Abgeltung der Arbeitsleistungen begehrt werden.
Ich habe im Betrieb des/der Gattin/Gatten/Lebensgefährten/in unentgeltlich gearbeitet. Kann ich dbzgl etwas fordern?
Inwieweit der/die weichende Ehepartner/in/Lebensgefährte/in Anspruch auf Abgeltung seiner/ihrer Arbeitsleistungen hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen (Es wurde gemeinsam entschieden und gearbeitet), eine zweckverfehlte Arbeitsleistung (weil einem etwas versprochen wurde), ein ehelicher Beistand (unentgeltliche Mitarbeit) oder eine Mitwirkung am Erwerb des/der anderen.
 
Wie wird eheliches Vermögen aufgeteilt, was ist davon betroffen?
Dem weniger Verdienenden steht auch während der aufrechten Ehe ein Unterhaltsanspruch, nämlich 40% des Nettofamilieneinkommens - abzüglich des eigenen Einkommens - zu. Der Mehrverdiener muss aber höchstens 33% seines Einkommens abliefern. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat. Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte verringert sich der Prozentsatz um 4% pro Kind. Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten (Wohnungs-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft) seit 3 Jahren aufgehoben ist, kann jeder Ehegatte deren Auflösung begehren.
Eine derartige Trennung von Tisch und Bett kann auch vorliegen, wenn sich die Ehepartner in abgegrenzten Teilbereichen wechselseitig unterstützen, wie zB gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung will, die Zerrüttung überwiegend selbst verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.
Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 6 Jahren aufgehoben, ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.
Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören der Hausrat und die Ehewohnung. Aufgeteilt werden auch die ehelichen Ersparnisse, wie etwa Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (z.B. Landwirtschaft), können im Rahmen des Scheidungsverfahrens genauso wenig aufgeteilt werden, wie Dinge, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen. Eine Aufteilung ist jedoch im Rahmen eines Teilungsverfahrens möglich. Die Ehewohnung unterliegt besonderen Regeln. Inwieweit der/die weichende Ehepartner/in Anspruch auf Abgeltung seiner/ihrer Arbeitsleistungen hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen, eine zweckverfehlte Arbeitsleistung, ein ehelicher Beistand oder eine Mitwirkung am Erwerb des/der anderen. Am einfachsten wäre natürlich eine einvernehmliche Lösung.
Bei Investitionen in Haus und Betrieb sollte schriftlich festgelegt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen die Investitionen zurückgefordert werden können. In der Praxis wird häufig ein schriftlicher Darlehnsvertrag sinnvoll sein, in dem auch festgelegt wird, innerhalb welcher Frist nach Fälligstellung der Betrag zurückzuzahlen ist, und wie der zurückzuzahlende Betrag ermittelt wird (Berücksichtig von Verzinsung oder Wertsicherung einerseits, Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wohnmöglichkeit andererseits, etc.). Bei Investitionen in den Betrieb und gemeinsamer Betriebsführung entsteht zwischen den Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; auch hier sollten schriftliche Vereinbarungen, über die Modalitäten der Auflösung getroffen werden.

Worauf muss die Frau des Betriebsführers im Falle einer Scheidung achten? Es wurde gemeinsam investiert, Frau hat jahrelang am Hof mitgearbeitet, ihr Mann ist alleiniger Besitzer. Wie wird der Unterhalt berechnet, für sie, für die Kinder? Bekommt sie Geld für geleistete Arbeit und getätigte Investitionen rückerstattet?

Sie sollte darauf achten, ob ihr ein Unterhalt zusteht, was in der Ehe gemeinsam geschaffen wurde und inwieweit eine Vermögensaufteilung zu erfolgen hat. Nach der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Damit zusammenhängende Schulden sind abzuziehen. Das Gericht hat das Vermögen unter Berücksichtigung aller Umstände (Wer hat wie viel zum Ankauf beigetragen etc.) derart zu verteilen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dabei sind vor allem die Mitarbeit beim Ehepartner, die Haushaltsführung, die Pflege und die Erziehung der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Dinge zum persönlichen Gebrauch (zB Schminkköfferchen) und Unternehmen (zB Landwirtschaft) können in diesem Verfahren nicht geteilt werden. Dafür ist eine Teilungsklage möglich. Die Ehewohnung bekommt in der Regel die Person, bei der das Kind leben wird.


Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es für eine Scheidung?

Die Ehe kann auf Wunsch eines Ehegatten vom Gericht geschieden werden, wenn der andere Ehegatte eine schwere Eheverfehlung begangen hat, wie bei Tätlichkeiten oder Verletzung der ehelichen Treue (=Scheidung aus Verschulden).
 
Bei einer Scheidung aus anderen Gründen liegt keine schwere Eheverfehlung vor. Scheidungsgründe sind auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, ansteckende und ekelerregende Krankheit.
 
Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist (=Auflösung der häuslichen Gemeinschaft), kann jeder Ehegatte wegen tief greifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Es folgt eine Interessensabwägung. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben, ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.
 
Das Beste wäre eine einvernehmliche Scheidung. Bei dieser müssen sich die Ehepartner selbst über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc. einigen.
 
Was passiert mit den gemeinsamen Kindern, wenn diese noch nicht volljährig sind? Betriebsführer gründet neue Familie mit Kindern. Welche Ansprüche haben Kinder aus erster Ehe?

Wird die Ehe aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht, sofern sie nicht anderes vereinbaren. Kinder und Eltern haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, muss Unterhalt zahlen. Wenn sich die Eltern nicht einigen können oder wenn einer der beiden eine Änderung der Obsorge beantragt, kann das Gericht einem Elternteil für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt auftragen und dem anderen ein ausreichendes Kontaktrecht einräumen. Nach dieser Testphase entscheidet das Gericht endgültig. Das Gericht kann auch die Familiengerichtshilfe als Besuchs(ver)mittler einsetzen.
De Kinder aus verschiedenen Beziehungen, so wie uneheliche Kinder werden gleich behandelt und haben die gleichen Rechte.
 
Welche Rechte hat die Frau im Falle einer Scheidung?

Das hängt vor allem davon ab, ob es eine dbzgl. Vereinbarung gibt (=Scheidungsklauseln, wie zB Ersatz der Investitionen). Wenn nicht, so ist zu überprüfen, ob ihr ein Unterhalt zusteht, was in der Ehe gemeinsam geschaffen wurde und inwieweit eine Vermögensaufteilung zu erfolgen hat.
 

Pflege

Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedürfen, wobei der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern und der pflegebedarf monatlich durchschnittlich mehr als 65 Stunden betragen muss.
Das Pflegegeld wird - je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen von € 157,30 bis € 1.688,90 monatlich gewährt. Das Pflegegeld kann im Falle einer ablehnenden Entscheidung bei Gericht eingeklagt werden. Kammermitglieder werden auf Wunsch kostenlos vor dem Sozialgericht vertreten.
Das Pflegegeld ist bei jener Anstalt zu beantragen, von der bereits eine Pension bezogen wird. Bauernpensionisten müssten den Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einbringen. Für jene pflegebedürftigen Menschen, die keine Grundleistung erhalten (z.B. Angehörige von Pensionisten, behinderte Kinder), ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

Adoption

Ist eine Adoption sinnvoll (im Zusammenhang mit steuerlichen und erbrechtlichen Fragen)?
Im Einzelfall kann es steuerlich durchaus sinnvoll sein, eine Person zu adoptieren (Beispiel: Gerichtsgebühren, Grunderwerbsteuer). Dies ist jeweils im Rahmen einer Beratung zu klären. Wichtiger sind aber die zivilrechtlichen Folgen einer Adoption. Durch sie werden zwischen den Adoptiveltern und deren Nachkommen einerseits und dem Adoptivkind andererseits die gleichen Rechte, wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern begründet. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind hat daher z.B. ein zweifaches gesetzliches Erbrecht (nach dem Tod der Adoptiveleltern und nach dem Tod der leiblichen Eltern)

Sorgerecht

Eine junge Frau bringt in die Partnerschaft Kinder aus früherer Beziehung mit. Wer bekommt das Sorgerecht für ihre Kinder, wenn ihr etwas passiert? (ist mit Lebenspartner am Hof nicht verheiratet, lebt im gemeinsamen Haushalt)
Das Gericht hat dabei jene Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht: Je nach den Umständen des Einzelfalls können der andere Elternteil, die Großeltern oder auch der Partner der verstorbenen Mutter mit der Obsorge betraut werden. Man kann auch schriftlich festhalten, wer für den Fall des eigenen Todes mit der Obsorge für die Kinder betraut werden soll. Dies hat für das Gericht zwar keine bindende Wirkung, ist aber natürlich eine zu beachtende Willensäußerung.

Weichende Kinder/Erben

Welche Rechte haben weichende Kinder am Hof, wenn die Eltern noch leben und welche wenn bereits beide Teile verstorben sind?

Minderjährige haben an sich das Recht bei ihren Eltern zu wohnen (Obsorge). Sind sie volljährig und selbsterhaltungsfähig, bestimmen die Eltern/Betriebseigentümer, ob ein Kind bei ihnen wohnen darf. Weichende dürfen die Eltern besuchen, je nach Vereinbarung auch in „deren“ Räumen übernachten. Sterben die Eltern, haben die Kinder zumindest einen Pflichtteilsanspruch. Im Geltungsbereich des Anerbengesetzes haben Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste.
Welche Rechte haben Enkel von weichenden Kindern am Hof, wenn sie auf Besuch bei Großeltern sind – sozusagen bei den Ausgedinge auf Besuch (z.B. 3x/Woche nachmittags)- dürfen sie sich frei bewegen oder nur wo das Ausgedinge lebt?

Eine solche Frage hat meines Wissens noch kein Gericht beschäftigt. Menschlich gesehen, sollte das eine Selbstverständlichkeit sein, dass sie sich frei bewegen dürfen. Sind sich Übergeber und Übernehmer inzwischen spinnefeind, so sollte man sich an den Rechten der Ausgedingsberechtigten (nur in deren Garten, gemeinsame Flächen etc.) orientieren.

Betriebshilfe/Mithilfe am Betrieb

Wie weit ist die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu sehen, sodass diese nicht als Schwarzarbeit eingestuft wird?
Folgende Rahmenbedinungen sind bei der bäuerlichen Nebentätigkeit "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" zu beachten:
Es muss sich um eine Dienstleistung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) handeln, d.h. der Auftraggeber der Dienstleistung muss unmittelbar ein anderer land(forst)wirtschaftlicher Betrieb sein. Ist eine dritte Person Auftraggeber, liegt keine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit vor.

Unbeachtlich und daher nicht zu melden sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft durchgeführt werden.

Wird Arbeitszeit verrechnet bzw. auf der Rechnung ausgewiesen, dann sind die Bruttoeinnahmen bis zum 30.4. des Folgejahres der SVB zu melden.

Nähere Informationen unter:
Wie funktioniert das mit der Betriebshilfe wenn ein fixes, mitarbeitendes Familienmitglied krankheitshalber ausfällt oder verstirbt?
Fällt der Betriebsführer bzw. ein hauptberuflich beschäftigter Angehöriger mehr als zwei Wochen aus oder ist mind. zwei Tage im Spital und werden die gültigen Bedingungen für die soziale Betriebshilfe erfüllt, finanziert die SVB die Einsatzkosten des Betriebshelfers/der Betriebshelfer vor. Dafür ist die Vorlage der vom Helfer und dem Einsatzbetrieb unterfertigten Einsatzlisten und der Originalrechnung erforderlich. Die Differenz der vorfinanzierten Einsatzkosten und der Zuschussleistung der SVB wird als Kostenanteil mit der Beitragsvorschreibung vorgeschrieben. Die Maschinenringe übernehmen die Vermittlung von Betriebshelfern und unterstützen bei der organisatorischen Abwicklung.

Nähere Informationen unter:

Wohnrecht

Wie und wie lange soll ein Wohnrecht von nicht gemeinsamen Kindern der Betriebsführer gestaltet werden? Was muss beachtet werden?

In menschlicher Hinsicht ist die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes für Geschwister problematisch. Sie sind annähernd gleich alt und damit theoretisch auf Lebensdauer aneinander gekettet. Wenn sich dann z.B. der Übernehmer/die Übernehmerin nicht mit dem/der jeweiligen Partner/in des Geschwisterteils versteht, ist Unruhe vorprogrammiert. Soll trotzdem einem Geschwisterteil ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden, ist zu überlegen, ob dieses nicht zeitlich begrenzt eingeräumt werden sollte. Früher wurde es an den Ledigenstand gekoppelt. Das ist heute nicht mehr zielführend. Stattdessen kann man das Wohnungsgebrauchsrecht zeitlich befristen. Wenn sich die Geschwister verstehen, wird ein weiteres, freiwilliges Zusammenleben kein Problem sein.

Testament / Erbe

Es gibt drei Testamentsarten:
  • das eigenhändige
  • das fremdhändige und
  • das Nottestament.
Das eigenhändige (hand)schriftliche Testament muss vom Erblasser zur Gänze handschriftlich geschrieben und von ihm am Ende des Textes eigenhändig unterschrieben werden. Testamentszeugen sind nicht nötig. Das Beifügen von Ort und Datum ist sinnvoll.
Fremdhändiges schriftliches/gerichtliches Testament: Einen letzten Willen, den der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben lässt oder mit der Schreibmaschine oder dem Computer verfasst, muss er/sie eigenhändig - mit einem Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält - unterschreiben. Außerdem müssen drei, gleichzeitig anwesende, fähige Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Geburtsdatum, Wohnadresse) mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
Mündliches Testament: Es ist nur möglich, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er auf andere Weise seinen letzten Willen erklären kann, etwa knapp vor einer risikoreichen Operation. In einer solchen Situation muss er mündlich oder schriftlich vor zwei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeugen testieren. Dieses Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
 
Dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, wer die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Hierzu werden die Verwandten in vier Linien (= Parentelen) unterteilt, wobei die nähere Linie (z.B. die 1.) die entferntere Linie (die 2.) und innerhalb einer Linie die näheren Verwandten (etwa Kinder) die entfernteren Verwandten (die Enkelkinder) ausschließen. Gleichrangige teilen sich die Erbschaft nach Köpfen. Ist ein Erbe vorverstorben, erhalten dessen Nachkommen seinen frei gewordenen Anteil.
Nein. Es ist aber bei komplizierten Regelungen oder bei jenen Personen sinnvoll, die an der Kippe zur Testierunfähigkeit stehen. Der Notar darf nur dann ein Testament errichten, wenn er keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Testamentserrichters hat.
  • Letztwillige Anordnungen des Verstorbenen (Testament, Kodizill etc.)
  • mit dem Tod zusammenhängende Verträge (z.B. Übergabsvertrag auf den Todesfall)
  • Geburtsurkunde, Taufschein, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, ev. Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. der Ehegattin
  • Unterlagen über das Gehalts- oder Pensionskonto samt Kontoauszügen
  • Liste der Sparbücher, Wertpapiere und anderer Vermögenswerte (Schließfächer?)
  • Bausparverträge und Lebensversicherungspolizzen
  • Kredit-, Bürgschafts- und Leasingverträge • Grundbuchsauszüge, Einheitswertbescheide
  • bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte
  • Unterlagen über Firmenbeteiligungen des/der Verstorbenen bei selbstständiger Tätigkeit
  • Belege über Begräbnisrechnungen
  • eventueller Kostenvoranschlag für einen Grabstein, eine Grabinschrift etc.
Eine verheiratete Frau erbt und es sind hohe Belastungen auf dem zu erbenden Objekt, sodass nicht klar ist, ob das eventuell auch ein großes finanzielles Risiko sein kann. Kann diese Schuld dann den bäuerlichen / gemeinsamen Hof ihrer Familie belasten und gefährden?

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung wäre das möglich. Die unbedingte Erbantrittserklärung ist nämlich die bedingungslose Annahme der Erbschaft. Der Erbe haftet für alle Schulden des Nachlasses mit seinem gesamten, eigenen Vermögen. Dies gilt auch für Forderungen, die er nicht kannte, selbst wenn die Schulden das Erbe übersteigen.
Bei der bedingten Erbantrittserklärung nimmt man die Erbschaft unter der Bedingung an, dass der Erbe nur die Schulden übernimmt, die durch den Nachlass gedeckt sind. Übersteigen die Schulden den Nachlass, bekommen die restlichen Gläubiger nichts. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung wird ein Inventar errichtet und erfolgt eine Gläubigerzusammenrufung. Dabei werden alle Gläubiger der Verlassenschaft mittels Edikt aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Wird die Gläubigerzusammenrufung unterlassen, so haftet der Erbe (trotz bedingter Erbantrittserklärung) mit seinem ganzen Vermögen für die Befriedigung der übergangenen Gläubiger.
 
Plötzlich im Besitz eines Betriebes – Was nun? Plötzlich Bäuerin und keine Ahnung von der Landwirtschaft – wer sind meine Anlaufstellen? Ich habe einen Hof geerbt auf Wunsch des Onkels, was muss ich davon meinen Geschwistern abtreten?

Zuerst sollte man sich bei der zuständigen Bezirksbauernkammer beraten lassen und sich erkundigen, welche passenden Kurse angeboten werden. Dort können sie sich auch juristische Auskunft (u.a. betr. Sozial- und Steuerrecht, Förderungen etc.) einholen, z.B: welche Meldungen etc. notwendig sind. Eventuell ist auch eine Vorsprache bei der Sozialversicherung der Bauern hilfreich.

Wenn der Onkel mittels Testament verfügt hat, dass nur 1 Person erben soll und keine Pflichtteils- oder sonstige Berechtigte vorhanden sind, erben die Geschwister nichts. Genaueres kann man nur anhand der konkreten Daten sagen.
Wie kann eine gerechte Aufteilung von Vermögen erfolgen, wenn Betriebsführer auch außereheliche Kinder hat? Wie ist hier die Erbfolge geregelt?

Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis feststehen. Zu den erbberechtigten Kindern zählen eheliche, uneheliche und außereheliche Kinder, sowie Adoptivkinder.

Ein Paar ist nicht verheiratet. Zwei Kinder (erstes Kind der Mutter aus voriger Beziehung), Vater verunglückt (ist aber noch nicht Betriebsführer). Wie sieht hier die Erbfolge aus?

Die Mutter erbt aufgrund der gesetzlichen Erbfolge 1/3 des Nachlasses, die restlichen 2/3 bekommt das leibliche Kind des Verstorbenen – es sei denn, er hat das Kind der Mutter aus der vorherigen Beziehung adoptiert oder ein entsprechendes Testament errichtet.

Todesfall

Die Kosten des Begräbnisses werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt: Die Personen, die diese Kosten vorstrecken (das ist üblicherweise jemand von den nächsten Angehörigen) können diese Kosten im Verlassenschaftsverfahren geltend machen.
Der Ehemann ist alleiniger Besitzer vom Betrieb, er verstirbt. Hat seine Ehefrau Zugriff auf das Betriebskonto? Welche Vorsorge kann hier getroffen werden, damit es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Familie kommt?

Üblicherweise erhält sie nur dann Zugriff auf das Konto, wenn sie bereits vorher dazu berechtigt war. Ansonsten kann dringend benötigtes Geld vorerst nur vom Notar frei gegeben werden. Die Errichtung eines gemeinsamen Kontos würde den Zugriff ermöglichen, wobei der Anteil des Verstorbenen weiterhin zur Verlassenschaft gehört.
 
Welche Rechte haben nicht verheiratete Personen im Fall einer Trennung oder Ableben des Partners?

Gesetzlich so gut wie keine (siehe oben, Frage …). Nur wenn weder ein anderslautendes Testament, noch gesetzliche Erben vorhanden sind, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht, sofern er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Weiters ist zu prüfen, ob Geld oder Arbeitsleistungen investiert wurden, eine GesBR vorliegt oder ein Partnerschaftsvertrag. Für gleichgeschlechtliche eingetragene Partner gilt das zur Ehe Ausgeführte.
Im Übrigen siehe oben.
 
Der Witwe gebührt das gesetzliche Vorausvermächtnis. Das ist das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu behalten (Herd, Kühlschrank, Mixer, Mikrowelle, Geschirr, Möbel, Teppiche und Vorhänge u. s. w.), soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Der Lebensgefährtin des Verstorbenen steht ein solches Vermächtnis nur dann zu, wenn sie mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Im Geltungsbereich des Anerbengesetzes erhält die auf dem Erbhof lebende Ehegattin des Verstorbenen einen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), wenn sie weder Anerbe ist, noch sich aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Unzumutbarkeit aufgrund von Streitigkeiten oder schlechter Wirtschaftslage) kann das Gericht auch eine andere Regelung treffen. Ist der Anerbe ein Kind des Verstorbenen bzw. der überlebenden Ehegattin und hat er das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht, so steht der überlebenden Ehegattin, die zur Zeit des Todes des Erblassers auf dem Erbhof gelebt hat, ein Fruchtgenussrecht am Erbhof zu. Dafür muss sie den Erbhof bewirtschaften und aus den Ertragsüberschüssen die Abfindungsleistungen an die Miterben bezahlen. Während dieser Zeit kann sie das im obigen Absatz erwähnte Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung der überlebenden Ehegattin gebührt das Fruchtgenussrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist. Sobald der Anerbe sein 25. Lebensjahr erreicht hat, erlischt dieses Fruchtgenussrecht. In Kärnten und Tirol bekommt die Ehegattin den Fruchtgenuss bis zur Volljährigkeit des Anerben, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder der Ehegattin ist. Sozialrechtlich gebührt dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenpension, wenn der Verstorbene bereits in Pension war oder genügende Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch erworben hat. Der Hinterbliebene einer Hausfrau, die keine eigenen Pensionsversicherungszeiten erworben hat, bekommt keine Witwenrente. Die Witwenrente gebührt in Höhe von maximal 60 Prozent der Eigenpension des Verstorbenen. Die konkrete Höhe wird nach einem Einkommensvergleich der Ehepartner errechnet.

Gewalt

Gewalt in der Familie – welche Möglichkeiten des Schutzes gibt es seitens der Öffentlichkeit für eine Bäuerin (Frau), bzw. Kinder von bäuerlichen Betrieben?
  • Ein Ehegatte kann aus gerechtfertigten Gründen vorübergehend ausziehen, z.B. wenn ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten wegen körperlicher Bedrohung unzumutbar ist. Dies sollte er/sie sich gerichtlich genehmigen lassen, um dem Argument des „böswilligen Verlassens“ zu entgehen.
  • Wenn im Rahmen einer Wohngemeinschaft ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit zu befürchten ist, ist die Polizei ermächtigt, den potenziellen Gewalttäter bis zu zwei Wochen aus der Wohnung zu weisen, ihm alle Wohnungsschlüssel abzunehmen und zu verbieten, die Wohnung ohne Exekutivbeamten wieder zu betreten.
  • Sind Unmündige gefährdet, kann der gewaltbereiten Person auch das Betreten des Kindergartens/Hortes/der Schule samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern untersagt werden.
  • Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingebracht, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an die drohende Person, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung.
  • Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Sofortmaßnahme, die Rechtschutz gewährleisten soll, bis die Angelegenheit im regulären Verfahren entschieden wird. Das Bezirksgericht kann dem Gefährdeten in dieser einstweiligen Verfügung eine Frist für die Klagseinbringung (z.B. Klage auf Scheidung oder betreffend die Wohnungsbenützung) vorschreiben oder die Verfügung für längstens sechs Monate erlassen. Generell kann das Bezirksgericht jedem potenziell Gefährlichen den Aufenthalt an bestimmten Orten und die Kontaktaufnahme mit seinem Opfer verbieten. Die genannte Frist beträgt hierbei ein Jahr. (vgl. § 38a SPG)