Gewinnermittlung in der Direktvermarktung
Der folgende Fachartikel bietet eine inhaltliche Übersicht über den Vortrag der LBG zum Thema „Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung in der Direktvermarktung“, abgehalten am 14.03.2019 in Gols. Als Referentin fungierte MMag. Birgit Leitner-Schneider.
Direktvermarktung ist für viele Bäuerinnen und Bauern zu einem wichtigen Standbein geworden und zählt zu den häufigsten bäuerlichen Nebentätigkeiten.
Zu den Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit und einer Abgrenzung zu einem Gewerbe zählen:
Die Art der notwendigen steuerlichen Aufzeichnungen hängt von der Art der Gewinnermittlung ab.
Zu den Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit und einer Abgrenzung zu einem Gewerbe zählen:
- Das Führen eines land-oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Pflichtversicherung bei der SVB
- Die Wahrung eines land- und forstwirtschaftlichen Charakters
- Das Vorliegen eines Naheverhältnisses der Nebentätigkeiten zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Die Art der notwendigen steuerlichen Aufzeichnungen hängt von der Art der Gewinnermittlung ab.
Zu unterscheiden sind hier:
Vollpauschalierung
Als vollpauschaliert wird ein Betrieb eingestuft, der einen EHW von höchstens 75.000€, bis 60 ha reduzierte landw. Nutzfläche, max. 120 Vieheinheiten und einen Jahresumsatz von max. 400.000€ erwirtschaftet. Der Gewinn kann somit mit einem Durchschnittssatz (42%) vom EHW ermittelt werden.
Die Einkünfte, welche aus der Vermarktung von Be-und Verarbeitungserzeugnissen bezogen werden, müssen im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Hier sieht die Pauschalierungsverordnung pauschale Ausgaben von 70% vor.
Teilpauschalierung
In eine Teilpauschalierung fällt ein Betrieb wenn der EHW zwischen 75.000€ und 130.000€ liegt, oder über 60 ha reduzierte landw. Nutzfläche selbst bewirtschaftet werden, oder der Betrieb über 120 erzeugter oder gehaltener Vieheinheiten hält, sowie bei einem Höchstjahresumsatz von max. 400.000€. Die Einnahmen – auch jene aus der Be- und Verarbeitung - müssen aufgezeichnet werden. Der Gewinn aus der Landwirtschaft wird durch den Ansatz von pauschalen Betriebsausgaben in der Höhe von 70% der Einnahmen ermittelt. Bei Veredelungsbetrieben (Schweine-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, oder Geflügelhaltung) müssen, die mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stehenden pauschalen Betriebsausgaben mit 80% angesetzt werden. Die Grenze bei den Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung bleibt bei max. 33.000€ und bei 70%. Liegen hier die Einnahmen über 33.000€ ist auch hier eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung erforderlich.
Einnahmen-Ausgaben Rechnung
Für nichtbuchführungspflichtige Betriebe mit einem EHW über 130.000€ bis 150.000€, bzw. einem Nettoumsatz von über 400.000€ bis 550.000€, ist eine Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung notwendig, dies betrifft auch den Bereich der Direktvermarktung.
Doppelte Buchführung
Verfügt ein Betrieb über einen EHW von mehr als 150.000€ und/oder über einen Jahresumsatz von mehr als Netto 550.000€, ist der Landwirt buchführungspflichtig. Es müssen somit alle Einnahmen und Ausgaben aus der Vermarktung von be- und verarbeiteten Produkten steuerlich im Rahmen einer doppelten Buchführung erfasst und eine Bilanz erstellt werden. Buchführungspflichtige Betriebe unterliegen den Regeln des Umsatzsteuergesetzes.
Wann handelt es sich in der Direktvermarktung um Landwirtschaft oder Gewerbe?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass eine steuerliche Zuordnung von Einkünften aus be- und verarbeiteten Produkten von der Höhe der Einnahmen abhängig ist. Einnahmen bis zu einer Grenze von max. 33.000€ (inkl. Ust.) welche man durch den Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten erwirtschaftet, zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Vorsicht: In den Betrag von 33.000€ sind auch die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie Fuhrwerksleistungen, Holzakkord und kommunale Dienstleistungen etc. zu zählen. Wird die Grenze von 33.000€ überschritten, gelten diese Einnahmen ab dem ersten Euro zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Einnahmen aus Zimmervermietung (UaB) oder jene aus einem Wein- oder Mostbuschenschank, sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten sind für die Abgrenzung zu einem Gewerbe nicht relevant und werden auch nicht in die Grenze von 33.000€ eingerechnet.
Werden Einnahmen aus Nebentätigkeiten erwirtschaftet und be- und verarbeitete Produkte verkauft, muss die bewirtschaftete lw. Nutzfläche mind. 5 ha betragen, für Garten- oder Weinbau gilt eine Grenze von 1 ha. Bei Unterschreitung dieser Flächengrenzen ist eine Unterordnung von Be- und Verarbeitung bzw. der Nebentätigkeit glaubhaft zu machen, ist dies nicht möglich liegen somit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
Was darf als Landwirt Ab-Hof oder im Bauernladen verkauft werden?
Eigene Urprodukte (laut Bundesgesetzblatt zur Urprodukteverordnung) dürfen generell ohne Beschränkung verkauft werden, die Ust. ist für den Verkauf dieser Produkte pauschaliert.
Eigene be- und verarbeitete Produkte dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes bis zu einer Grenze von 33.000€ verkauft werden. Für die pauschale Gewinnermittlung gelten die Einnahmen -70%. Die Ust. ist dafür pauschaliert. Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung die 33.000€ Grenze überschreiten.
Was und wieviel darf von anderen Landwirten im Bauerladen mitverkauft werden?
Grundsätzlich sind alle Produkte von anderen Landwirten zu kennzeichnen (auf eigenem Brett mit Namen des Landwirtes) und auch im Namen und auf Rechnung des anderen Landwirtes zu verkaufen. Produkte anderer Landwirte dürfen nur auf Lieferschein bezogen und nie von diesem zugekauft werden, auch der Verkauf von Handelswaren ist nicht erlaubt, ansonsten würde es sich um einen gewerblichen Betrieb handeln. Beim Verkauf von Urprodukten eines anderen Landwirtes besteht keine mengenmäßige Begrenzung. Die Ust. für den Verkauf der Urprodukte ist pauschaliert.
Werden be- und verarbeitete Produkte eines anderen Landwirtes im Bauernladen verkauft, müssen auch diese gekennzeichnet und auf Namen und Rechnung desselben verkauft werden. Der Produzent der verkauften be-und verarbeiteten Produkte muss in diesem Fall darauf achten ob er die Grenze von 33.000€ überschreitet.
In welchem Ausmaß sind Zukäufe zulässig?
Einnahmen aus dem Verkauf zugekaufter landw. Produkte gehören nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn der Einkaufswert des Zukaufes nicht mehr als 25% des Umsatzes des betreffenden Betriebsteiles beträgt.
Beispiel: Ein Landwirt produziert unter anderem Erdbeeren, sein Umsatz aus der Landwirtschaft beträgt 45.000€, der Umsatz aus seiner Erdbeerproduktion beträgt 10.000€. Somit darf er im Rahmen der Landwirtschaft maximal um 2.500€ Erdbeeren zukaufen.
Geht ein Zukauf jedoch über diese zulässige Grenze hinaus, führt dies zu einem Gewerbebetrieb und zwar für jenen Betriebsteil in dem der Zukauf getätigt wurde. Sollte der Zukauf fremder Erzeugnisse jedoch nach einem Ernteausfall über 25% liegen, kommt diese Grenze nicht zur Anwendung.
Tiere und tierische Produkte dürfen nicht zugekauft werden!
Zukäufe für be- und verarbeitete Produkte:
Es müssen überwiegend eigene Naturprodukte (Urprodukte) zur Be- und Verarbeitung herangezogen werden. Ein Zukauf ist im Rahmen der Be- und Verarbeitung von bis zu 49% an Naturprodukten gestattet. Das eigene Naturprodukt muss sowohl mengen als auch wertmäßig mit mind. 51% überwiegen. Dies gilt auch für Erzeugnisse der tierischen Produktion, bei Wurst und Selchware ist ein Zukauf von landw. Nutztieren bis zu 49% erlaubt. Die zugekauften und selbst hergestellten Produkte müssen jedoch gemeinsam be- und verarbeitet werden. Der Anteil des eigenen Urproduktes in einer Wurst sollte beispielsweise mengen- und wertmäßig mind. 51% betragen. Beispiel: Produziert ein schweinehaltender Betrieb eine Wurst aus Schweine- und Rindfleisch, müssen die Menge und der Wert der eigenen Erzeugnisse (Schweinefleisch) mit 51%, dem der zugekauften Produkte (Gewürze, Rindfleisch etc.) übersteigen.
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Alle in der Urprodukteverordnung nicht angeführten Produkte zählen zur Be- und Verarbeitung. Der Verkauf von Urprodukten aus der entsprechenden Verordnung wird in der Flächenpauschalierung abgegolten. Es besteht eine An- und Abmeldepflicht beim Verkauf von be- und verarbeiteten Erzeugnissen die innerhalb eines Monats ab Beginn des Verkaufes und bei der Beendigung dieser Nebentätigkeit erfolgen muss. Der Betriebsführer ist dahingehend aufzeichnungspflichtig und muss die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf seiner be- und verarbeiteten Produkte spätestens bis 30.4. (bis zu diesem Datum muss die Meldung eingelangt sein) des Folgejahres der SVB melden.
Als vollpauschaliert wird ein Betrieb eingestuft, der einen EHW von höchstens 75.000€, bis 60 ha reduzierte landw. Nutzfläche, max. 120 Vieheinheiten und einen Jahresumsatz von max. 400.000€ erwirtschaftet. Der Gewinn kann somit mit einem Durchschnittssatz (42%) vom EHW ermittelt werden.
Die Einkünfte, welche aus der Vermarktung von Be-und Verarbeitungserzeugnissen bezogen werden, müssen im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Hier sieht die Pauschalierungsverordnung pauschale Ausgaben von 70% vor.
Teilpauschalierung
In eine Teilpauschalierung fällt ein Betrieb wenn der EHW zwischen 75.000€ und 130.000€ liegt, oder über 60 ha reduzierte landw. Nutzfläche selbst bewirtschaftet werden, oder der Betrieb über 120 erzeugter oder gehaltener Vieheinheiten hält, sowie bei einem Höchstjahresumsatz von max. 400.000€. Die Einnahmen – auch jene aus der Be- und Verarbeitung - müssen aufgezeichnet werden. Der Gewinn aus der Landwirtschaft wird durch den Ansatz von pauschalen Betriebsausgaben in der Höhe von 70% der Einnahmen ermittelt. Bei Veredelungsbetrieben (Schweine-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, oder Geflügelhaltung) müssen, die mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stehenden pauschalen Betriebsausgaben mit 80% angesetzt werden. Die Grenze bei den Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung bleibt bei max. 33.000€ und bei 70%. Liegen hier die Einnahmen über 33.000€ ist auch hier eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung erforderlich.
Einnahmen-Ausgaben Rechnung
Für nichtbuchführungspflichtige Betriebe mit einem EHW über 130.000€ bis 150.000€, bzw. einem Nettoumsatz von über 400.000€ bis 550.000€, ist eine Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung notwendig, dies betrifft auch den Bereich der Direktvermarktung.
Doppelte Buchführung
Verfügt ein Betrieb über einen EHW von mehr als 150.000€ und/oder über einen Jahresumsatz von mehr als Netto 550.000€, ist der Landwirt buchführungspflichtig. Es müssen somit alle Einnahmen und Ausgaben aus der Vermarktung von be- und verarbeiteten Produkten steuerlich im Rahmen einer doppelten Buchführung erfasst und eine Bilanz erstellt werden. Buchführungspflichtige Betriebe unterliegen den Regeln des Umsatzsteuergesetzes.
Wann handelt es sich in der Direktvermarktung um Landwirtschaft oder Gewerbe?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass eine steuerliche Zuordnung von Einkünften aus be- und verarbeiteten Produkten von der Höhe der Einnahmen abhängig ist. Einnahmen bis zu einer Grenze von max. 33.000€ (inkl. Ust.) welche man durch den Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten erwirtschaftet, zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Vorsicht: In den Betrag von 33.000€ sind auch die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie Fuhrwerksleistungen, Holzakkord und kommunale Dienstleistungen etc. zu zählen. Wird die Grenze von 33.000€ überschritten, gelten diese Einnahmen ab dem ersten Euro zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Einnahmen aus Zimmervermietung (UaB) oder jene aus einem Wein- oder Mostbuschenschank, sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten sind für die Abgrenzung zu einem Gewerbe nicht relevant und werden auch nicht in die Grenze von 33.000€ eingerechnet.
Werden Einnahmen aus Nebentätigkeiten erwirtschaftet und be- und verarbeitete Produkte verkauft, muss die bewirtschaftete lw. Nutzfläche mind. 5 ha betragen, für Garten- oder Weinbau gilt eine Grenze von 1 ha. Bei Unterschreitung dieser Flächengrenzen ist eine Unterordnung von Be- und Verarbeitung bzw. der Nebentätigkeit glaubhaft zu machen, ist dies nicht möglich liegen somit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
Was darf als Landwirt Ab-Hof oder im Bauernladen verkauft werden?
Eigene Urprodukte (laut Bundesgesetzblatt zur Urprodukteverordnung) dürfen generell ohne Beschränkung verkauft werden, die Ust. ist für den Verkauf dieser Produkte pauschaliert.
Eigene be- und verarbeitete Produkte dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes bis zu einer Grenze von 33.000€ verkauft werden. Für die pauschale Gewinnermittlung gelten die Einnahmen -70%. Die Ust. ist dafür pauschaliert. Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung die 33.000€ Grenze überschreiten.
Was und wieviel darf von anderen Landwirten im Bauerladen mitverkauft werden?
Grundsätzlich sind alle Produkte von anderen Landwirten zu kennzeichnen (auf eigenem Brett mit Namen des Landwirtes) und auch im Namen und auf Rechnung des anderen Landwirtes zu verkaufen. Produkte anderer Landwirte dürfen nur auf Lieferschein bezogen und nie von diesem zugekauft werden, auch der Verkauf von Handelswaren ist nicht erlaubt, ansonsten würde es sich um einen gewerblichen Betrieb handeln. Beim Verkauf von Urprodukten eines anderen Landwirtes besteht keine mengenmäßige Begrenzung. Die Ust. für den Verkauf der Urprodukte ist pauschaliert.
Werden be- und verarbeitete Produkte eines anderen Landwirtes im Bauernladen verkauft, müssen auch diese gekennzeichnet und auf Namen und Rechnung desselben verkauft werden. Der Produzent der verkauften be-und verarbeiteten Produkte muss in diesem Fall darauf achten ob er die Grenze von 33.000€ überschreitet.
In welchem Ausmaß sind Zukäufe zulässig?
Einnahmen aus dem Verkauf zugekaufter landw. Produkte gehören nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn der Einkaufswert des Zukaufes nicht mehr als 25% des Umsatzes des betreffenden Betriebsteiles beträgt.
Beispiel: Ein Landwirt produziert unter anderem Erdbeeren, sein Umsatz aus der Landwirtschaft beträgt 45.000€, der Umsatz aus seiner Erdbeerproduktion beträgt 10.000€. Somit darf er im Rahmen der Landwirtschaft maximal um 2.500€ Erdbeeren zukaufen.
Geht ein Zukauf jedoch über diese zulässige Grenze hinaus, führt dies zu einem Gewerbebetrieb und zwar für jenen Betriebsteil in dem der Zukauf getätigt wurde. Sollte der Zukauf fremder Erzeugnisse jedoch nach einem Ernteausfall über 25% liegen, kommt diese Grenze nicht zur Anwendung.
Tiere und tierische Produkte dürfen nicht zugekauft werden!
Zukäufe für be- und verarbeitete Produkte:
Es müssen überwiegend eigene Naturprodukte (Urprodukte) zur Be- und Verarbeitung herangezogen werden. Ein Zukauf ist im Rahmen der Be- und Verarbeitung von bis zu 49% an Naturprodukten gestattet. Das eigene Naturprodukt muss sowohl mengen als auch wertmäßig mit mind. 51% überwiegen. Dies gilt auch für Erzeugnisse der tierischen Produktion, bei Wurst und Selchware ist ein Zukauf von landw. Nutztieren bis zu 49% erlaubt. Die zugekauften und selbst hergestellten Produkte müssen jedoch gemeinsam be- und verarbeitet werden. Der Anteil des eigenen Urproduktes in einer Wurst sollte beispielsweise mengen- und wertmäßig mind. 51% betragen. Beispiel: Produziert ein schweinehaltender Betrieb eine Wurst aus Schweine- und Rindfleisch, müssen die Menge und der Wert der eigenen Erzeugnisse (Schweinefleisch) mit 51%, dem der zugekauften Produkte (Gewürze, Rindfleisch etc.) übersteigen.
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Alle in der Urprodukteverordnung nicht angeführten Produkte zählen zur Be- und Verarbeitung. Der Verkauf von Urprodukten aus der entsprechenden Verordnung wird in der Flächenpauschalierung abgegolten. Es besteht eine An- und Abmeldepflicht beim Verkauf von be- und verarbeiteten Erzeugnissen die innerhalb eines Monats ab Beginn des Verkaufes und bei der Beendigung dieser Nebentätigkeit erfolgen muss. Der Betriebsführer ist dahingehend aufzeichnungspflichtig und muss die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf seiner be- und verarbeiteten Produkte spätestens bis 30.4. (bis zu diesem Datum muss die Meldung eingelangt sein) des Folgejahres der SVB melden.
Für weitere Informationen und Beratungen zum Thema Direktvermarktung stehen Ihnen die Berater und Beraterinnen in den Landw. Bezirksreferaten und in der Bgld. Landwirtschaftskammer gerne zur Verfügung:
Landw. Bezirksreferat Neusiedl am See: Eva Ulram, 02167/2551-15
Landw. Bezirksreferat Eisenstadt/Mattersburg: Ing. Lydia Teufl, 02682/702-703
Landw. Bezirksreferat Oberpullendorf: Ing. Elisabeth Hundsdorfer, 02612/42338
Landw. Bezirksreferat Oberwart: Theresa Binder, 03352/32308-18
Landw. Bezirksreferat Güssing: Ing. Cäcilia Geissegger, 03322/42610 - 16
Burgenl. Landwirtschaftskammer: Ing. Friederike Schmitl, 02682/702-403
Landw. Bezirksreferat Neusiedl am See: Eva Ulram, 02167/2551-15
Landw. Bezirksreferat Eisenstadt/Mattersburg: Ing. Lydia Teufl, 02682/702-703
Landw. Bezirksreferat Oberpullendorf: Ing. Elisabeth Hundsdorfer, 02612/42338
Landw. Bezirksreferat Oberwart: Theresa Binder, 03352/32308-18
Landw. Bezirksreferat Güssing: Ing. Cäcilia Geissegger, 03322/42610 - 16
Burgenl. Landwirtschaftskammer: Ing. Friederike Schmitl, 02682/702-403